Geldwäschegesetz: Bekämpfung der Geldwäsche: Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 GwG)

Die WPK kann auf Antrag von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG befreien, wenn der antragstellende WP/vBP darlegen kann, dass die im Bereich der ausgeübten beruflichen Tätigkeit bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden (§ 5 Abs. 4 GwG). Als Ausnahmegenehmigung wird die Befreiung im Regelfall nur befristet erteilt werden können.

Erste Anträge nach § 5 Abs. 4 GwG sind eingegangen und werden derzeit bearbeitet. Die WPK möchte in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinweisen:

WP/vBP sollten prüfen, ob die praxisinterne Dokumentation der Risikoanalyse in den betroffenen einfach gelagerten Konstellationen nicht die weniger aufwendige Lösung darstellt als das Durchlaufen eines Antragsverfahrens nach § 5 Abs. 4 GwG, welches im Regelfall auch nur zu einer befristeten Befreiung führen kann.

Im Übrigen bleibt auch bei einer Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation die Pflicht zur Durchführung und regelmäßigen Aktualisierung der Risikoanalyse bestehen (§ 5 Abs. 1 GwG). Für die WPK als Aufsichtsbehörde muss erkennbar sein, dass der WP/vBP diese Pflicht erfüllt hat. Dies wird der Fall sein, wenn aus der Dokumentation nach § 8 Abs. 1 GwG (risikoangemessene Erfüllung der Sorgfaltspflichten) hervorgeht, dass die bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zutreffend ermittelt und bewertet wurden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 05.03.2018