Geplante Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht – Entwurf für Drittes Änderungsgesetz liegt vor

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. Juli 2025 den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vorgelegt.
Ziel ist es, zentrale Entlastungen zu verstetigen, moderne Energiekonzepte zu fördern und bürokratische Hürden abzubauen. Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Wichtigste Änderungen im Überblick

  1. Dauerhafte Stromsteuerentlastung
    • Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG wird für über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz abgesenkt und dauerhaft beibehalten.
  2. Förderung der Elektromobilität
    • Einführung der aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannten Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten: Einzelfallprüfungen komplexer Geschäftsmodelle entfallen.
    • Klare Vorgaben für bidirektionales Laden, um zu verhindern, dass E-Fahrzeugnutzer steuerlich als Versorger gelten.
  3. Rechtsklarheit für Stromspeicher
    • Technologieoffene Neudefinition von Stromspeichern, um Mehrfachbesteuerungen zu vermeiden.
  4. Vereinfachung der dezentralen Stromversorgung
    • Abschaffung der Anlagenverklammerung.
    • Einheitlicher Anlagenbegriff auf Basis des Standorts der Stromerzeugungsanlage.
  5. EU-Anpassungen und Entlastungen im Energiesteuerrecht
    • Einheitliche Befreiung aller Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden.
    • Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas wird in kleinen Anlagen (bis 2 MW) wieder von der Stromsteuer befreit – ohne komplexes Nachweissystem.
  6. Bürokratieabbau
    • Reduzierung von Anzeige- und Berichtspflichten, z. B. in Mieterstromprojekten.

💡 Praxisrelevanz:
Unternehmen aus der Produktion, Land- und Forstwirtschaft, Betreiber von Ladeinfrastruktur, Energieversorger und dezentrale Erzeuger sollten frühzeitig prüfen, wie sie von den Entlastungen profitieren können. Auch steuerliche Risiken, etwa durch neue Definitionen oder Pflichten, sollten rechtzeitig geklärt werden.

📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 23.07.2025