Geplante Unternehmensgründung: Wann darf Vorsteuer geltend gemacht werden?

Geplante Unternehmensgründung: Wann darf Vorsteuer geltend gemacht werden?

Der Gesellschafter einer GmbH, die erst noch gegründet wird, ist grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hintergrund

A beabsichtigte die Gründung einer Ein-Mann-GmbH und damit die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Er plante den Erwerb von Vermögensgegenständen eines bereits langjährig tätigen Unternehmens. A ließ sich deshalb von einer Unternehmensberatung und einem Rechtsanwalt beraten. Es kam jedoch nicht zu der geplanten Betriebsübernahme und auch nicht zu der GmbH-Gründung.

A machte für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug geltend, den das Finanzamt allerdings ablehnte. Das Finanzgericht gab seiner Klage dagegen statt, da A als Einzelperson vergleichbar mit einer Vorgründungsgesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertrat jedoch eine strengere Auffassung, hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Begründung: A beabsichtigte nicht, das Unternehmen selbst zu erwerben und als Einzelunternehmer zu betreiben. Deshalb war er nicht aufgrund einer eigenen unternehmerischen wirtschaftlichen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Auch als Gesellschafter der zu gründenden GmbH war A nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Denn ein Gesellschafter ist nur dann Unternehmer, wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt. Der bloße Erwerb oder das Halten von Gesellschaftsanteilen fällt jedoch grundsätzlich nicht darunter.

A ist auch nicht wegen eines Übertragungsvorgangs auf die zu gründende GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn die von A bezogenen Beratungsleistungen waren nicht auf die GmbH übertragbar. Durch die von A bezogenen Beratungen sind keine auf die GmbH übertragbaren Vermögenswerte entstanden.