Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Die Strukturreform im Jahr 2009 hat den Versorgungsausgleich umfassend auf eine neue Grundlage gestellt. In Abkehr von dem früheren Ausgleichssystem, das eine Gesamtsaldierung der Versorgungsanrechte und einen Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vorsah, wurde das Prinzip des Einzelausgleichs eingeführt. Jedes Anrecht wird seither grundsätzlich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Die nach früherem Recht erforderliche Vergleichbarmachung unterschiedlicher Anrechte, die häufig zu Wertverzerrungen und Prognosefehlern führte, wurde im Regelfall entbehrlich. Betriebliche und private Versorgungen konnten vollständig in das neue Ausgleichssystem einbezogen werden.

Ziel der Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Der Versorgungsausgleich sollte zur Steigerung des Rechtsfriedens möglichst bei der Scheidung abschließend durchgeführt werden. Beide Ehegatten sollten eigenständige Versorgungsanrechte erhalten und damit unabhängig voneinander versorgt sein. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten, die oft erst Jahrzehnte nach der Scheidung geltend gemacht werden können, wurden ebenso wie die umfangreichen Korrekturmöglichkeiten des alten Rechts zurückgedrängt. Die Dispositionsmöglichkeiten der Ehegatten wurden gestärkt.
 

Die Erfahrungen der Praxis aus nunmehr zehn Jahren bestätigen, dass sich die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der Praxis grundsätzlich bewährt hat. Auch dank des großen Engagements aller Beteiligten konnten Herausforderungen, die mit der Umsetzung des neuen Rechts verbunden waren, bewältigt werden. Die Rechtsprechung hat zahlreiche Einzelfragen innerhalb des geltenden Regelwerks gelöst. Viele Versorgungsausgleichsverfahren werden nunmehr weitgehend problemlos entschieden.

Vor diesem Hintergrund sollten Entscheidungen der Strukturreform grundsätzlich nicht ohne rechtstatsächliche Untersuchung in Frage gestellt werden. Hierzu ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs geplant, auf deren Basis über Änderungsbedarf entschieden werden könnte. In Teilaspekten hat sich allerdings bereits gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben. Auch im Verfahrensrecht und im Versorgungsrecht sind Korrekturen und Klarstellungen angezeigt.

Quelle: BMJV, Mitteilung vom 02.09.2020