Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz)

BMF, Mitteilung vom 08.10.2024

Die bestehenden steuerlichen Regelungen für Kraftfahrzeuge und deren Nutzung sollen an die technologischen Entwicklungen im Bereich der klimaneutralen Mobilität angepasst werden. Ziel ist es, die Steuerregelungen technologieneutral zu gestalten und die Umwelt- und Klimawirkungen von Fahrzeugen, insbesondere solchen, die mit erneuerbaren Kraftstoffen betrieben werden, angemessen zu berücksichtigen.

Zu den betroffenen Regelungen gehören insbesondere:

  • Dienstwagenbesteuerung: Die Bewertung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen.
  • Kraftfahrzeugsteuer: Eine Anpassung der Steuer, um klimafreundliche Antriebe zu fördern.
  • Gewerbesteuer: Die Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten soll ebenfalls berücksichtigt werden.

Um das Ziel einer klimaneutralen Mobilität zu erreichen, wird eine befristete Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuge eingeführt, die ausschließlich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen (E-Fuels) betrieben werden. Diese Kraftstoffe müssen nicht biogenen Ursprungs sein und unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt werden.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz wird entsprechend angepasst, um diese Fahrzeuge von der Steuer zu befreien. Zusätzlich werden die Sonderregelungen zur Bewertung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge, die bisher nur für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten, auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge ausgeweitet.

Diese neuen Regelungen sind ein wichtiger Schritt in Richtung Klimaschutz und fördern den Einsatz klimaneutraler Technologien im Bereich der Mobilität.

Referentenentwurf: Bundesministerium der Finanzen
Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.10.2024