Die Bundesregierung hat am 06.01.2026 den Entwurf eines Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetzes (KVDG) als Bundestagsdrucksache 21/3484 vorgelegt. Kernidee: Die Bundesnetzagentur soll zur einheitlichen digitalen Zugangsstelle werden, über die künftig ein automatisierter digitaler Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, zuständigen Behörden und Statistikämtern abgewickelt wird.
Hintergrund ist die EU-Verordnung (EU) 2024/1028, die ab dem 20. Mai 2026 gilt und unionsweit harmonisierte Regeln zur Datenerhebung und -weitergabe bei kurzfristigen Vermietungen schafft.
1) Was ist das Ziel der EU-Regeln?
Die EU-Verordnung verfolgt vor allem zwei Zwecke:
- Einheitliche Registrierungs- und Datenstandards (statt vieler nationaler Sonderwege) – inklusive einer nationalen „Single Entry Point“-Struktur.
- Datenschutzkonformer, verhältnismäßiger Datenaustausch: Die Verordnung betont ausdrücklich, dass Registrierungspflichten andere Pflichten (z. B. aus Besteuerung oder Statistik) nicht verdrängen.
2) Was sieht der KVDG-Entwurf für Deutschland vor?
a) Bundesnetzagentur als „einheitliche digitale Zugangsstelle“
Der Entwurf ordnet an, dass die einheitliche digitale Zugangsstelle i. S. d. EU-Verordnung bei der Bundesnetzagentur eingerichtet und betrieben wird.
b) Bundesnetzagentur als nationaler Koordinator
Zusätzlich soll die Bundesnetzagentur nationaler Koordinator nach der EU-Verordnung sein und u. a. die Koordinierung auf EU-Ebene unterstützen.
c) Veröffentlichung zentraler Listen
Die Zugangsstelle soll bestimmte Listen (z. B. zuständige Behörden, Gebiete mit Registrierungsverfahren etc.) frei zugänglich veröffentlichen und aktualisieren.
d) Datenfluss zu Statistikämtern
Der Entwurf sieht zudem eine monatlich automatisierte Bereitstellung bestimmter Daten an die Statistischen Ämter und Eurostat vor.
3) Welche Daten sollen Plattformen künftig melden?
Die EU-Verordnung harmonisiert, welche „Tätigkeitsdaten“ erhoben und übermittelt werden dürfen. Genannt werden u. a.:
- Anzahl der Nächte, für die eine Einheit vermietet wurde,
- Anzahl der Gäste (pro Nacht),
- Wohnsitzländer der Gäste,
- genaue Anschrift der Einheit,
- Registrierungsnummer,
- URL des Angebots.
Wichtig: Die monatliche Übermittlung von Tätigkeitsdaten/Registrierungsnummern ist in der Verordnung angelegt.
4) Was bedeutet das für Vermieter („Hosts“) in der Praxis?
Auch wenn sich die Pflichten technisch primär an Plattformen richten, steigt der Druck auf die Datenqualität beim Anbieter:
- Registrierungsnummer: Wo ein Registrierungsverfahren gilt, müssen Hosts der Plattform mitteilen, ob die Einheit registrierungspflichtig ist und ggf. die Registrierungsnummer angeben.
- Vollständige Objektangaben: Registrierungsverfahren verlangen u. a. die genaue Anschrift, Art der Einheit und Kapazitäten (Schlafgelegenheiten/Gäste).
- Plattform-Mechanik: Plattformen sollen Angebote nicht zulassen, wenn in registrierungspflichtigen Fällen keine Registrierungsnummer vorliegt; außerdem müssen sie diese anzeigen (ohne „Generalüberwachung“).
5) Zeitplan und Ausblick
- EU-Verordnung gilt ab 20.05.2026.
- Der deutsche KVDG-Entwurf soll diese Struktur in nationales Recht überführen und die Bundesnetzagentur als zentrale Zugangsstelle festlegen.
- Mit Inkrafttreten der nationalen Umsetzung ist in der Praxis mit mehr Transparenz und geringerer „Datenfragmentierung“ zwischen Plattformen, Kommunen und Statistik zu rechnen.
6) Beratungshinweise:
- Prüfen, ob für das Objekt lokale Registrierungs-/Genehmigungspflichten bestehen (Stadt/Land unterschiedlich).
- Saubere Stammdaten: Anschrift, Einheitentyp, Kapazität, Nutzung (Haupt-/Nebenwohnsitz) konsistent halten.
- Registrierungsnummer frühzeitig beschaffen/führen und in Inseraten korrekt hinterlegen.
- Dokumentation der Vermietungstage/Belegung ohnehin systematisch führen (steuerlich und künftig auch „datenlogisch“).