Gesetzlicher Mindestlohn ab 2017

Der Mindestlohn erhöht sich ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84 € pro Stunde. Das gilt auch für private Haushalte. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Branchen, die eine abweichende Regelung bis 31.12.2017 vereinbart haben (Übergangsregelung) bzw.  Branchen, die bereits nach Arbeitnehmerentsendegesetz höhere Löhne zahlen müssen (z .B. Baubranche). Vorsicht: Ab 2017 gibt es eine Haftung auch für Subunternehmer und bei Werkverträgen, wenn dort der Mindestlohn unterschritten wird.

Mindestlohn und Minijob

Sie sollten den Lohn bei Minijobs überprüfen: Der Stundenlohn muss ab Januar 2017 auf 8,84 € angehoben werden. Wird dadurch  die 450 € Grenze überschritten, wird der bisherige Minijob ab 450,01 € zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit ca. 40% Sozialabgaben. Durch Anpassung der Arbeitsstunden kann das verhindert werden. Gegebenenfalls der Arbeitsvertrag zu ändern.

Tipp: Es kann ein „Flexi-Konto“ mit dem Minijobber vereinbart und Arbeitsstunden in den nächsten Abrechnungszeitraum vorgetragen werden . Voraussetzung ist, dass ein festes monatliches Entgelt vereinbart ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Dann kann der Arbeitnehmer bis zu 3 Monaten von der Arbeit unter Lohnfortzahlung freigestellt werden. Der Arbeitslohn darf 450 €/ Monat bzw 5.400 € / Jahr  nicht überschreiten. Ausnahme: Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze ist unschädlich, wie z. B. bei Krankheitsvertretung. Das gilt bis zu 2 Monaten innerhalb von 12 Monaten.