Die Steuerfreiheit für berufsbildende Einrichtungen nach § 3 Nr. 13 GewStG ist ein komplexes Thema, das nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wird. Zwei aktuelle Verfahren beschäftigen sich mit wichtigen Fragen zur Auslegung dieser Vorschrift.
Hintergrund der Steuerbefreiung
Gemäß § 3 Nr. 13 GewStG sind private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, sofern ihre Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Dies umfasst Ersatzschulen, die staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie sonstige private Schulen und Einrichtungen, die ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten.
Verfahren zur Auslegung des Begriffs „berufsbildende Einrichtungen“
Im ersten Verfahren muss der BFH klären, ob die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn die Schüler nicht die Vertragspartner der steuerpflichtigen Einrichtung sind. Darüber hinaus steht zur Debatte, ob die sachliche und rechtliche Organisation der Einrichtung der eines klassischen Schulbetriebs entsprechen muss. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in erster Instanz zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Es stellte fest, dass:
- Die Gewerbesteuerbefreiung nicht voraussetzt, dass die zu unterrichtenden Personen Vertragspartner der Einrichtung sind, die die Leistung erbringt.
- Es nicht erforderlich ist, dass die sachliche und rechtliche Organisation einem klassischen Schulbetrieb entspricht.
Demnach sind Unterrichtsleistungen, die eine GmbH als Subunternehmerin auf Honorarbasis zur Vorbereitung auf IHK-Prüfungen erbringt, von der Gewerbesteuer befreit, auch wenn keine eigenen Unterrichtsräume unterhalten werden.
Verfahren zur Steuerbefreiung bei Veräußerung einer Bildungseinrichtung
Im zweiten Verfahren muss der BFH entscheiden, ob die Steuerbefreiung auch die Veräußerung einer privaten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung erfasst. Das FG Düsseldorf hat die Steuerbefreiung abgelehnt, weil es der Meinung war, dass die Veräußerung nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient. Dies wird nun vom BFH überprüft.
Argumente gegen die enge Auslegung
Es gibt gewichtige Argumente gegen die enge Auslegung des FG Düsseldorf:
- Ertragsteuerrecht: Der Gedanke, eine laufende Tätigkeit steuerfrei zu stellen, deren Beendigung jedoch zu besteuern, ist dem Ertragsteuerrecht fremd.
- Betriebsveräußerung: Die Veräußerung eines Betriebs stellt den letzten Akt der Tätigkeit dar, weshalb auch andere Befreiungen nach § 3 GewStG im Veräußerungsfall greifen sollten.
- Stille Reserven: Die Verweigerung der Befreiung führt dazu, dass während der steuerbefreiten aktiven Betriebstätigkeit gebildete stille Reserven gewerbesteuerlich erfasst werden.
- Allgemeine Regelungen: Veräußerungs- und Aufgabegewinne unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.
Fazit
Diese Verfahren vor dem BFH sind von großer Bedeutung, da sie die Reichweite der Steuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen und die Bedingungen für deren Anwendung klären. Die Entscheidungen werden weitreichende Konsequenzen für viele Bildungseinrichtungen und deren steuerliche Behandlung haben. Wir werden die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und Sie über die Ergebnisse informieren.
Bleiben Sie auf dem Laufenden über diese und andere relevante steuerliche Themen, um sicherzustellen, dass Ihre Bildungseinrichtung die geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt und von möglichen Steuerbefreiungen profitieren kann.