Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Werbeaufwendungen auch bei Dienstleistern möglich

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt für Aufsehen: Auch Dienstleistungsunternehmen können verpflichtet sein, Werbeaufwendungen bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Hintergrund

In dem entschiedenen Fall war ein Dienstleistungsunternehmen unter anderem durch Sponsoring, Mobil- und Plakatwerbung aktiv. Werbung erfolgte beispielsweise auf Wänden, Säulen, Treppen und in Verkehrsmitteln. Die beauftragten Werbeagenturen waren meist nicht Eigentümer der Werbeträger.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zunächst entschieden, eine Hinzurechnung sei nicht erforderlich, weil die Werbeträger nicht zum fiktiven Anlagevermögen gehörten.
Doch der BFH (Urteil v. 16.9.2024 – III R 36/22) sah das anders: Er hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Kernaussage des BFH

  • Miet- und Pachtähnliche Verträge: Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG) kommt es entscheidend darauf an, ob den Verträgen miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungen zugrunde liegen. Die tatsächliche Vertragsbezeichnung spielt dabei keine Rolle – ausschlaggebend ist der Vertragsinhalt.
  • Fiktives Anlagevermögen: Entscheidend ist außerdem, ob die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum dem Anlagevermögen des Unternehmens zuzurechnen wären. Maßgeblich sind hierbei der Geschäftszweck und die betrieblichen Verhältnisse.
    Wenn Werbung für den Betrieb unverzichtbar ist und regelmäßig auf bestimmten Werbeträgern basiert, liegt fiktives Anlagevermögen vor.
  • Auch bei Dienstleistern möglich: Selbst Dienstleistungsunternehmen können betroffen sein, etwa bei längerfristiger Anmietung oder wiederholter kurzfristiger Nutzung gleichartiger Werbeträger.

Was bedeutet das für die Praxis?

Unternehmen sollten Werbeaufwendungen, insbesondere bei regelmäßiger oder langfristiger Nutzung von Werbeflächen, sorgfältig prüfen:

✔️ Vertragsart analysieren: Miet-, Pacht-, Werk- oder gemischter Vertrag?
✔️ Geschäftszweck und betriebliche Notwendigkeit der Werbung bewerten.
✔️ Hinzurechnungspotential bei der Gewerbesteuer berücksichtigen.

Achtung: Eine unzutreffende Bewertung kann zu erheblichen Steuernachforderungen führen.

Unser Fazit

Dieses Urteil zeigt erneut, wie komplex die Hinzurechnungsvorschriften im Gewerbesteuerrecht sind. Auch scheinbar typische Betriebsausgaben wie Werbekosten können zu einer Steuererhöhung führen.

Unser Tipp: Prüfen Sie bestehende Werbeverträge sorgfältig oder lassen Sie sie frühzeitig steuerlich bewerten – wir unterstützen Sie dabei gern!