Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im inter-nationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer § 5a EStG

BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002 (BStBl I S. 614) und vom 31. Oktober 2008 (BStBl I S. 956)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2133-a / 09 / 10001 :001 vom 10.09.2013

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 32 Buchst. c 2. Halbsatz und Buchst. d des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr vom 12. Juni 2002 (BStBl I S. 614) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008 (BStBl I S. 956) wie folgt geändert:

Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz:
„ein nach Gegenrechnung des Veräußerungsgewinns etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden. (BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 – (BStBl II 2013 S. …)“

Rz. 32 Buchstabe d:
„Verrechenbare Verluste sind mit dem im Zusammenhang mit dem Ansatz des Teilwerts gemäß § 5a Absatz 6 EStG entstehenden Gewinn zu verrechnen; ein danach etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden. (BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 – (BStBl II 2013 S. …)“

Die Änderungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II beginnen.

Quelle: BMF