📅 Urteil des FG Münster vom 26.03.2025, Az. 13 K 391/23 G
📢 Mitteilung vom 16.06.2025
Die gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bleibt ein scharfes Schwert – und ebenso scharf sind die Grenzen ihrer Anwendbarkeit. Das Finanzgericht Münster hat mit aktuellem Urteil klargestellt:
Die Vermietung fremden Grundbesitzes ist auch dann schädlich für die erweiterte Kürzung, wenn sie ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.
Was war passiert?
Die Klägerin – eine GmbH – verwaltete überwiegend eigenen Grundbesitz. Zusätzlich mietete sie gewerbliche Räume an, die sie wiederum an eine andere GmbH weitervermietete (Zwischenvermietung). Diese Räume dienten dem Betrieb einer Gaststätte. Im Rahmen der Mitvermietung waren zudem Betriebsvorrichtungen (z. B. Blockheizkraftwerk, Kühlanlagen, Lastenaufzug) umfasst.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung, da die Vermietung fremden Grundbesitzes in Kombination mit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als schädlich im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG angesehen wurde.
Die GmbH argumentierte, es habe sich um eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit gehandelt – ohne Gewinnerzielungsabsicht. Daher sei die erweiterte Kürzung dennoch zu gewähren.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster
Das FG wies die Klage ab – mit klaren Aussagen zur Rechtslage:
- Die Verwaltung oder Nutzung fremden Grundbesitzes sei grundsätzlich schädlich für die erweiterte Kürzung – unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewinnorientiert erfolgt.
- Bei Kapitalgesellschaften sei die Gewinnerzielungsabsicht irrelevant, da gemäß § 2 Abs. 2 GewStG ihre gesamte Tätigkeit kraft Rechtsform als gewerblich gilt.
- Die Argumentation, man müsse einzelne Tätigkeitsbereiche einer Kapitalgesellschaft isoliert betrachten, insbesondere in Bezug auf Gewinnerzielungsabsicht, sei nicht überzeugend.
- Selbst wenn man der Gewinnerzielungsabsicht Bedeutung zumessen würde, sei diese im konkreten Fall nicht glaubhaft nachgewiesen worden: Die angesetzten Gemeinkosten (z. B. Personal-, Fahrzeug- und Beratungskosten) seien nicht plausibel oder nicht sachgerecht zugeordnet worden.
- Und selbst im Falle eines echten Verlustgeschäfts drohe ein weiteres steuerliches Risiko: Der Verlust könne eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, sofern er dem Gesellschafter zugutekommt.
Praxistipp für Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz
Wer die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen will, sollte strikt darauf achten, ausschließlich eigenen Grundbesitz zu verwalten oder zu nutzen – und auf jegliche Vermietung oder Verpachtung fremder Immobilien oder Betriebsvorrichtungen verzichten.
Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht hilft Kapitalgesellschaften in diesem Zusammenhang nicht weiter. Das Urteil macht deutlich, dass bereits die Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs über die steuerliche Begünstigung entscheidet – nicht das wirtschaftliche Ergebnis.
Fazit
Die erweiterte Kürzung bleibt ein wertvolles Instrument zur Vermeidung von Gewerbesteuer auf Grundstückserträge – ist aber auch streng reglementiert. Gestaltungen mit fremdem Grundbesitz oder unsauberen Abgrenzungen bergen erhebliche Risiken.
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Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 16.06.2025 zum Urteil vom 26.03.2025 – Az. 13 K 391/23 G