GmbH darf Zusatz c/o in der Geschäftsanschrift eintragen

GmbH darf Zusatz c/o in der Geschäftsanschrift eintragen

Eine GmbH darf im Handelsregister als Geschäftsanschrift eine c/o-Adresse angeben. Das gilt auch, wenn an der angegebenen Anschrift weder Geschäftsräume der Gesellschaft bestehen noch ihr gesetzlicher Vertreter wohnt. Voraussetzung: An der angegebenen Anschrift ist ein Zustellungsbevollmächtigter der GmbH ansässig.

Hintergrund

Eine GmbH hatte Namen und Anschrift ihres Rechtsanwalts und Notars sowie dessen Kanzleianschrift als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ beim Registergericht angemeldet. Das Registergericht hatte die Anmeldung als unzulässig abgelehnt, weil sich an der benannten Anschrift weder die Geschäftsräume der GmbH noch die Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters befanden. Gegen diese Entscheidung hat die GmbH Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht ablehnte.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat gegen die Eintragung des c/o-Zusatzes keine Einwände.

Auch wenn unter der angegebenen Anschrift weder ein Geschäftsraum der Gesellschaft noch eine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters besteht, ist die Anmeldung des c/o-Zusatzes zulässig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Zusatz „c/o“ der besseren Auffindbarkeit der zustellungsbefugten Person dient. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf eine zustellungsbevollmächtigte Person verweist.

Ausreichend für die Eintragungsfähigkeit des c/o-Zusatzes ist also, dass eine bessere Auffindbarkeit der zustellungsbefugten Person gewährleistet und eine Verschleierung oder Irreführung des Rechtsverkehrs ausgeschlossen ist.