GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Kein Zufluss nicht verbuchter Tantiemen – BFH stärkt Rechte der Steuerpflichtigen

Die Besteuerung von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist seit Jahren ein Brennpunkt in der steuerlichen Praxis. Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung nun wichtige Klarstellungen getroffen: Nicht verbuchte Tantiemen gelten nicht als zugeflossen – auch nicht bei beherrschendem Einfluss.


Der Fall: Tantiemen vereinbart – aber nicht verbucht und nicht ausgezahlt

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (100 %-Beteiligung) hatte in seinem Anstellungsvertrag eine erfolgsabhängige Tantieme von 20 % des Jahresgewinns vereinbart. In mehreren Jahren wurde die Tantieme jedoch weder ausgezahlt noch bilanziell als Verbindlichkeit passiviert.

Das Finanzamt unterstellte dennoch einen Zufluss im Zeitpunkt der Fälligkeit – mit der Begründung, ein beherrschender Gesellschafter könne jederzeit über die Tantieme verfügen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg widersprach: Ohne Bilanzausweis keine Fälligkeit – kein Zufluss.


Die Entscheidung des BFH: Kein Zufluss ohne Verbindlichkeitsausweis

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts zwar auf, bestätigte im Kern jedoch den zentralen Punkt:

🟩 Tantiemen fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nur zu, wenn sie eindeutig vereinbart, unbestritten, fällig und als Verbindlichkeit passiviert sind.

Der bloße Anspruch aus dem Anstellungsvertrag reicht nicht aus, wenn die GmbH die Tantieme nicht bilanziell erfasst und keine Auszahlung erfolgt.

📌 Entscheidend ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht – und diese ist an den ordnungsgemäßen Bilanzausweis gebunden.


Konsequenz für die Praxis

Tantiemen ohne Passivierung in der Bilanz gelten nicht als zugeflossen – auch bei Alleingesellschaftern.

Keine Einkommensteuer auf nicht verbuchte, nicht ausgezahlte Tantiemen
Kein Zufluss ohne Fälligkeit und Bilanzierung
❗ Achtung bei späterem Verzicht: Das kann als verdeckte Einlage gewertet werden – mit steuerlichem Zufluss zum Wert des Anspruchs


💡 Praxistipp für GmbHs

  • Tantiemenvereinbarungen klar regeln: Höhe, Fälligkeit, Berechnungsgrundlage, Zeitpunkt der Auszahlung
  • Buchführung prüfen: Wenn Tantieme fällig wird, muss sie auch bilanziell erfasst werden
  • Verzicht auf Tantieme unbedingt schriftlich dokumentieren – und die steuerlichen Folgen vorab klären

💬 Fazit: BFH setzt klare Grenze gegenüber Finanzverwaltung

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Gesellschafter-Geschäftsführer. Die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte Annahme eines automatischen Zuflusses bei Fälligkeit ist nicht haltbar, wenn die Tantieme weder bilanziell berücksichtigt noch ausgezahlt wurde.

Ein weiteres Verfahren im zweiten Rechtsgang muss nun klären, ob im konkreten Fall ein Verzicht auf die Tantieme und damit eine verdeckte Einlage vorlag.


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