Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind ab 2020 mitzuteilen

Das Gesetz sieht eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für „Intermediäre“ vor. Werden diese jedoch von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer (Berufsgeheimnisträger) nicht entbunden, geht die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen.

Die deutschen Finanzbehörden sollen die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass die Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der „Istversteuerung“ bei der Umsatzsteuer von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben wird.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2019