Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei Bestellung eines Nießbrauchs

Bei einer schenkweisen Übertragung einer vermieteten Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt gehört die hierdurch ausgelöste Grunderwerbsteuer nicht zu den Werbungskosten des Vorbehaltsnießbrauchers aus Vermietung und Verpachtung.

Sachverhalt

Die Kläger, ein Ehepaar, sind hälftige Miteigentümer eines vermieteten Hausgrundstücks, das sie mit Übergabevertrag vom 16. Juni 2015 gegen Nießbrauchsvorbehalt an sechs Personen übertrugen. Bei den Übernehmern handelt es sich um die Neffen und Nichten des Klägers. Das Grundstück war bisher und wird weiterhin an eine der Übernehmerinnen vermietet. Die gegen die Übernehmer festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde von den Klägern übernommen, die sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten. Das beklagte Finanzamt (FA) ließ die Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt 6.066 Euro nicht zum Werbungskostenabzug zu, da es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit der Übergabe des Grundstücks um Aufwendungen auf der Vermögensebene und nicht um Werbungskosten handele. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Aus den Gründen

Grundstücksübertragung aus einkommensteuerlich irrelevanten privaten Gründen

Die infolge der Übertragung des Vermietungsobjektes entstandene Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.066 Euro seien keine Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das die Entstehung der Grunderwerbsteuer auslösende Moment sei nämlich in dem privaten Entschluss der Kläger zu sehen, das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Neffen und Nichten des Klägers zu übertragen. Bei dieser Übertragung handele es sich – einkommensteuerlich betrachtet – um die Zuwendung des mit dem Nutzungsrecht der Kläger belasteten (Mit-)Eigentums. Solche freiwilligen, unentgeltlichen Zuwendungen würden durch § 12 Nr. 2 EStG der einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre zugeordnet.

Überlagerung der fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht

Sei aber die Zuwendung wegen § 12 Nr. 2 EStG in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater Vorgang, so könnten die Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Vermögensübertragung anfallen, grundsätzlich ebenfalls nicht der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Dies gelte auch, wenn und soweit – wie im Streitfall – die Kosten deshalb angefallen seien, weil sich die Übergeber die weitere Nutzung des zugewendeten Vermögens zur Einkunftserzielung vorbehalten haben. Insofern bestehe zwar durchaus auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Grunderwerbsteuer mit künftigen Vermietungseinkünften der Kläger. Diese Aufwendungen seien bei wertender Betrachtung aber nicht durch die Absicht, steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, verursacht (die Absicht und tatsächliche Möglichkeit hierzu hätten die Kläger uneingeschränkt bereits vor der Übertragung der Einkunftsquelle gehabt), sondern fänden ihre Veranlassung unmittelbar in der unentgeltlichen Zuwendung der Immobilie. Dieser Vorgang sei wegen § 12 Nr. 2 EStG dem privaten Bereich zuzuordnen und überlagere andere Veranlassungszusammenhänge vollständig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil 11 K 322/18 vom 15.11.2019 (rkr)