Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden

Im Urteil vom 10. Mai 2023, II R 24/21, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vereinigung von mindestens 95 % von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften als Folge der staatlich anerkannten Bildung oder Veränderung von Kirchengemeinden der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein Kirchenkreis, im Jahr 2014 die Kirchengemeinden A und B zusammengelegt. Im Zuge der Zusammenlegung wurden die Anteile der Kirchengemeinden A und B an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf die neu errichtete Kirchengemeinde C übertragen.

Das Finanzamt (FA) erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem es die Anteilsvereinigung als grunderwerbsteuerbar behandelte. Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid. Er argumentierte, dass die Anteilsvereinigung eine freigebige Zuwendung im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sei.

Der BFH wies die Klage des Klägers ab. Er hat entschieden, dass die Anteilsvereinigung nicht als freigebige Zuwendung anzusehen ist. Die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sind Vermögenswerte, die der neu errichteten Kirchengemeinde zustehen. Die neu errichtete Kirchengemeinde ist daher nicht berechtigt, die Anteile unentgeltlich an die aufgelösten Kirchengemeinden zu übertragen.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Besteuerung der Anteilsvereinigung nicht gegen das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht oder die verfassungsrechtlich garantierte Kirchengutsgarantie verstößt.

Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass die Besteuerung der Anteilsvereinigung eine sachgerechte und ausgewogene Lösung darstellt. Sie dient dazu, die Finanzkraft der neu errichteten Kirchengemeinden zu sichern und zu verhindern, dass die Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften zu Unrecht in den Besitz der neu errichteten Kirchengemeinde gelangen.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Sie besagt, dass die Vereinigung von mindestens 95 % von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften im Zuge der Zusammenlegung von Kirchengemeinden der Grunderwerbsteuer unterliegt.