Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks

Leitsatz

Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten oder einen Dritten unterliegt lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis ist nicht nach der sog. Boruttau’schen Formel aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).

Quelle: BFH, Urteil II R 8/14 vom 06.05.2015