Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Der 2. Senat des FG hat in seinem Beschluss vom 25. September 2013 (Az. 2 V 102/13) erkannt, dass zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes insbesondere in Anbetracht der gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 2.500 Euro eine an der Sanktionsuntergrenze auszurichtende Würdigung vorzunehmen sei, die sich insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten habe.

Im Streitfall hatte das Finanzamt im Hinblick auf den Zweck des Verzögerungsgeldes, den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten, völlig unberücksichtigt gelassen, ob es Hinweise auf fehlende Mitwirkung oder bewusst bzw. verschuldetes zögerliches Handeln des Antragstellers bzw. seines Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeiter überhaupt gab.

Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein