Grundsteuer B in Bayern: Flächenmodell verfassungsgemäß – FG München bestätigt

Kurzfassung: Das Finanzgericht München hält das bayerische Flächenmodell (BayGrStG) bei der Grundsteuer B für formell und materiell verfassungsgemäß. Die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen Äquivalenzbeträge und Messbetrag blieb erfolglos; die Revision wurde zugelassen. Damit wächst die Rechtsprechungslinie zugunsten der Länderöffnungsklausel und des wertunabhängigen Modells.

Kernaussagen in Kürze

  • BayGrStG ist verfassungskonform: Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; das wertunabhängige Flächenmodell ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
  • Äquivalenzzahlen sachgerecht: 0,04 €/m² für Grund und Boden und 0,50 €/m² für Gebäudeflächen; Wohnflächen werden über eine reduzierte Messzahl begünstigt (70 %).
  • Kein „abweichungsfester Kern“ des Bundesrechts: Die Länder dürfen von Bundesvorgaben abweichen; dies entspricht auch der Linie des FG Hamburg.
  • Revision zugelassen: Der BFH wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung grundsätzlicher Fragen haben.

Hintergrund des Verfahrens

Gestritten wurde über die Rechtmäßigkeit der Grundsteueräquivalenzbeträge und des Messbetrags für eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenplatz. Die Klägerseite rügte u. a. die fehlende Wert- und Lagekomponente sowie die Unmöglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das FG München wies die Klage ab.

Die Entscheidung des FG München (Urt. v. 25.06.2025 – 4 K 2077/24)

  • Wertunabhängiges Flächenmodell zulässig: Die Anknüpfung an Grundstücks- und Gebäudeflächen bildet den Belastungsgrund (Nutzung kommunaler Infrastruktur) folgerichtigt ab; eine zwingende Wertbemessung fordert das Grundgesetz nicht.
  • Äquivalenzzahlen und Messzahl: Die Differenzierung zwischen Grund/Boden (0,04 €/m²) und Gebäudeflächen (0,50 €/m²) sowie die abgesenkte Messzahl für Wohnflächen (70 %) sind sachlich gerechtfertigt (Förderung von Wohnraum).
  • Länderöffnungsklausel getragen: Aus Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG folgt keine Verpflichtung, am alten wertabhängigen System festzuhalten („kein abweichungsfester Kern“) – im Einklang mit FG Hamburg.

Einordnung: Das Urteil reiht sich in eine Serie bayerischer Entscheidungen ein, die das BayGrStG stützen (u. a. FG München, 30.04.2025 – 4 K 1312/24).

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Bescheide prüfen – aber Erwartungsmanagement: Einwendungen allein gegen das Fehlen von Lage-/Wertmerkmalen haben nach derzeitigem Stand in Bayern geringe Erfolgsaussichten. Mit Blick auf die zugelassene Revision kann ein Einspruch mit Ruhensantrag (bis zur BFH-Entscheidung) dennoch sinnvoll sein.
  • Parameter kennen: Für die Berechnung in Bayern bleiben die Äquivalenzzahlen (0,04 €/m² Boden, 0,50 €/m² Gebäude) und die Messzahlreduktion auf 70 % für Wohnflächen zentral.
  • Härtefallklausel auf dem Schirm: Unzumutbare Einzelfälle können über Erlassmöglichkeiten der Gemeinden abgefedert werden (Art. 8 BayGrStG).

Wie geht es weiter?

Die Revision zum BFH ist zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung wird für 2026/2027 erwartet – bis dahin ist mit weiterer FG-Rechtsprechung zu rechnen. Parallel existieren Verfahren in anderen Ländern (z. B. Hamburg), die die Länderkompetenz ebenfalls bestätigen.


Quelle & weiterführend: Meldungen und Fundstellen zum Urteil des FG München vom 25.06.2025 – 4 K 2077/24; Gesetzesbegründung und Parameter des BayGrSt