Grundsteuer: Feststellung der Grundstückswerte in Sachsen ist rechtmäßig

Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat in Leipzig am 1. Oktober 2024 in mehreren Urteilen (Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23) die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den Stichtag 1. Januar 2022 als rechtmäßig bestätigt.

Die Urteile betreffen eigengenutzte und vermietete Eigentumswohnungen. Die Kläger hielten die neue Grundsteuerregelung und die speziellen Vorschriften in Sachsen für verfassungswidrig und forderten, dass bei der Bewertung individuelle Besonderheiten der Grundstücke berücksichtigt werden. Der 2. Senat des Finanzgerichts wies die Klagen jedoch ab und ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Diese Entscheidung schließt an das Urteil vom 24. Oktober 2023 an (Az. 2 K 574/23). Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat und die erforderliche Bewertung der Grundstücke einfach und praktikabel gestalten darf, ohne individuelle Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. II B 78/23) und gemäß der geplanten Änderung des Bewertungsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 2024 können Bürger einen niedrigeren Wert nachweisen, wenn dieser um mindestens 40 % unter dem vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert liegt. Eine abweichende Bewertung ist jedoch nicht möglich, wenn zwar Besonderheiten des Grundstücks behauptet, aber deren Auswirkungen auf den Wert nicht konkret nachgewiesen werden. In den hier entschiedenen Fällen fehlte es an einem solchen Nachweis, und das Gericht ist nicht verpflichtet, selbst einen individuellen Wert etwa durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Quellen: Sächsische Staatskanzlei, Sächsisches Finanzgericht