Grundsteuerwertfeststellung: Beschwer bleibt auch nach Grundstücksübertragung bestehen

FG Münster, Zwischenurteil vom 18.06.2025 – 3 K 6/25 F (nicht rechtskräftig, Revision BFH II R 34/25)
Mitteilung vom 15.08.2025


Kernaussage

Ein Steuerpflichtiger bleibt auch dann formell beschwert und kann gegen einen Grundsteuerwertbescheid vorgehen, wenn er das Grundstück bereits vor dem maßgeblichen Grundsteuerjahr veräußert hat und ihm künftig keine Grundsteuer mehr festgesetzt wird.


Sachverhalt

  • Eigentumsübertragung: Kläger übertrug 2022 seinen Grundbesitz an seine Tochter.
  • Feststellung: 2023 setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 fest.
  • Grundsteuermessbetrag: Für den 1. Januar 2025 zunächst festgesetzt, aber 2024 wieder aufgehoben.
  • Einspruch: Vom Finanzamt als unzulässig verworfen – Begründung: keine Beschwer mehr.

Entscheidung des FG Münster

Der 3. Senat stellte im Zwischenurteil klar:

  1. Fortbestehende formelle Beschwer
    • Der Kläger ist Inhaltsadressat des Grundlagenbescheids (Grundsteuerwertfeststellung) und bleibt damit Feststellungsbeteiligter.
    • Die Rechtswirkungen bestehen unabhängig davon, ob zukünftig Grundsteuer gegenüber ihm festgesetzt wird.
  2. Verfahrensrechtliche Position bleibt erhalten
    • Auch ohne spätere materielle Steuerbelastung behält der Kläger das Recht, den Bescheid gerichtlich überprüfen zu lassen.
    • Das Finanzamt durfte den Einspruch daher nicht mangels Beschwer verwerfen.

Praxishinweis

  • Grundlagenbescheide wirken fort: Selbst nach einer Eigentumsübertragung können Feststellungen zum Grundsteuerwert für den bisherigen Eigentümer relevant bleiben – insbesondere in Bezug auf Folgeänderungen oder andere Steuerarten.
  • Einspruchsfristen wahren: Wer Inhaltsadressat eines Grundlagenbescheids ist, sollte prüfen, ob eine Anfechtung sinnvoll ist – unabhängig von einer zukünftigen Steuerbelastung.
  • BFH-Verfahren abwarten: Die Revision (Az. II R 34/25) kann weitere Klarheit zur Reichweite der Beschwer bringen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Zwischenurteil vom 18.06.2025 – 3 K 6/25 F, Newsletter August 2025