Haftung des GmbH-Gesellschafters nach Forderungsabtretung der Bank

Haftung des GmbH-Gesellschafters nach Forderungsabtretung der Bank

Kernaussage

Ein GmbH-Gesellschafter kann regelmäßig bei seinem Ausscheiden aus der GmbH die Befreiung von seinen Sicherungsrechten mit Ausgleichspflicht für Gesellschaftsschulden verlangen. Der Bundesgerichtshof entschied nun in 2 Parallelverfahren, dass sich dieser Freistellungsanspruch gegen die GmbH und grundsätzlich nicht auch gegen die Mitgesellschafter und Gläubiger richtet.

Sachverhalt

Die Kläger sind neben dem Beklagten in dem einen Verfahren, das eine Vollstreckungsabwehrklage betrifft, Gesellschafter einer GmbH, die die Beklagte des Parallelverfahrens ist. Für Finanzierungsdarlehen der GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit zusammen 26,6 % an der GmbH beteiligt waren, in Höhe von 1.52 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. Eine Reduzierung ihrer Beteiligungsquote an der GmbH auf 0,06 % erfolgte infolge einer Kapitalerhöhung. An den restlichen Anteilen der GmbH ist der Beklagte seitdem unmittelbar und mittelbar beteiligt. Der Beklagte erwarb die Darlehensforderungen gegen die GmbH, nahm die Kläger mit der Behauptung, die Darlehen seien notleidend geworden, aus den Sicherheiten in Anspruch und pfändete deren Geschäftsanteile. Hiergegen haben die Kläger Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Nachdem die Pfändung nicht innerhalb von 6 Wochen aufgehoben wurde, wurden die Kläger nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile beschlossen. Hiergegen richtet sich die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die beklagte GmbH.

Entscheidung

Die Berufungsgerichte haben die Frage, ob die Kläger von der beklagten GmbH Befreiung von ihrer Haftung gegenüber dem Darlehensgläubiger verlangen und diesen Freistellungsanspruch auch gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter geltend machen können, unterschiedlich beantwortet. Während im Anfechtungs- und Nichtigkeitsprozess festgestellt wird, dass die Gleichsetzung von Gesellschafter mit der Gesellschaft nur in vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Ausnahmen angenommen werden kann und eine solche nicht einschlägig sei, wird im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage das Trennungsprinzip unter Berufung auf Treu und Glauben aufgehoben. Der BGH hat einheitlich entschieden, dass ein Befreiungsanspruch der Kläger gegen den vollstreckenden Mitgesellschafter nicht besteht. Die Vollstreckungsabwehrklage war entsprechend abzuweisen. Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage hatte jedoch aus anderen rechtlichen Aspekten Erfolg, denn bei Beschlussfassung stand bereits fest, dass die an die ausscheidenden Gesellschafter zu zahlenden Abfindungen nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft geleistet werden konnten. Da der Ausschließungsbeschluss mit dem Einziehungsbeschluss verbunden wurde, waren beide unwirksam.

Konsequenz

In beiden Rechtsstreiten war die Frage des Freistellungsanspruches entscheidungserheblich. Denn hätte dieser bestanden, wäre die Vollstreckung unzulässig gewesen, was zur Verneinung der Voraussetzungen über die Ausschließung nach der GmbH-Satzung hätte führen können.