Hartz 4: Jobcenter muss außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten

Für außergewöhnlich hohe Fahrtkosten zu einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie muss das Jobcenter aufkommen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 12. Dezember 2016 entschieden.

Die 42 Jahre alte Klägerin ist seit 2013 verwitwet. Sie lebt alleinerziehend mit ihrem inzwischen 14 Jahre alten Sohn zusammen und bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Beide unterzogen sich nach dem Tod des Ehemannes/Vaters einer ambulanten Psychotherapie. Hierzu mussten sie von ihrem Wohnort im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in die Praxis des Therapeuten fahren. Die Klägerin fuhr zweimal wöchentlich in eine Praxis in Dresden. Ihren Sohn begleitete sie zudem einmal wöchentlich zu dessen Therapeuten. Die Klägerin und ihr Sohn besitzen Monatskarten, die jedoch die Fahrt nach Dresden nicht abdecken. Von April bis September 2014 entstanden der Klägerin zusätzliche Fahrtkosten zu den Therapien in Höhe von knapp 190 Euro. Weitere zusätzliche 36 Euro fielen für die Fahrkarten ihres Sohnes an. Das Jobcenter lehnte eine Erstattung ab.

Die 3. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Regelbedarf bei Erwachsenen für das Jahr 2014 waren 24,62 Euro monatlich für „Verkehr“ vorgesehen. Mit dem Kauf ihrer Monatskarte für 80 Euro hatte die Klägerin diesen Betrag bereits deutlich überschritten. Für die zusätzlichen Kosten von über 30 Euro monatlich konnte sie nicht mehr selbst aufkommen. Die Krankenkasse erstattet die Fahrtkosten nicht. Ihren damals 12 Jahre alten Sohn musste sie auch bei der Fahrt mit mehrmaligem Umsteigen begleiten. Damit lag ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II vor.

Anders verhält es sich bezüglich der Fahrkarten des Sohnes der Klägerin. Die gut 6 Euro zusätzlicher Fahrtkosten monatlich konnten noch aus seinem Regelbedarf gedeckt werden.

In der Rechtsprechung hat sich noch keine einheitliche Linie zur Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II herausgebildet. Die Vorschrift geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010. Zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum musste der Gesetzgeber für einen über den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 21 Mehrbedarfe

Abs. 6:

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Quelle: SG Dresden, Pressemitteilung vom 13.01.2017 zum Urteil S 3 AS 5728/14 vom 12.12.2016 (nrkr)