Hat Geschäftsführer Garantenpflicht gegenüber Dritten bei Vermögensschädigung?

Hat Geschäftsführer Garantenpflicht gegenüber Dritten bei Vermögensschädigung?

Kernaussage

Bei unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden, wenn jemand dafür einstehen soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter aktiv tätig zu werden. Diese Verpflichtung wird als Garantenpflicht bezeichnet. Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft. Diese stand in langjähriger Geschäftsbeziehung zu einer Handelsgesellschaft in Form einer GmbH, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 waren. Nach Formwechsel in eine Aktiengesellschaft (Beklagte zu 1) im November 2003 waren die Beklagten zu 2 und 3 Mitglieder des Vorstands. Im Zeitraum von Oktober 2002 bis August 2003 initiierte der Vorstandsvorsitzende der Aktiengesellschaft Scheingeschäfte über fingierte Warenlieferungen in Höhe von insgesamt rd. 14 Mio. EUR. Der Beklagte zu 2 hat insbesondere die Höhe der jeweiligen Scheinrechnung abgestimmt. Der Beklagte zu 3 war nicht aktiv beteiligt. Der Kläger nahm die Beklagten zu 2 und 3 wegen Beihilfe zu Untreuetaten des Vorstandsvorsitzenden als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 10 Mio. EUR in Anspruch. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Entscheidung

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 wegen aktiver Beihilfe zur Untreue dem Kläger gegenüber haftet. Für den Beklagten zu 3 hingegen ist eine Haftung wegen Beihilfe durch Unterlassen nicht begründet. Hierfür muss der Täter rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Er muss eine Garantenstellung innehaben. Die Garantenpflicht ergibt sich nicht bereits aus der Stellung als Geschäftsführer bzw. als Mitglied des Vorstands. Zwar umfassen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung auch die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält. Jedoch besteht diese Pflicht aus § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.

Konsequenz

Dem Urteil des BGH ist zuzustimmen. Eine Außenhaftung des Geschäftsführers oder des Mitglieds des Vorstands kann nur in begrenztem Umfang in Betracht kommen. Anderenfalls wäre eine Uferlosigkeit der Haftung zu befürchten.