Hessisches Finanzgericht: Landesgrundsteuergesetz Hessen ist verfassungsgemäß

Das Hessische Finanzgericht (FG Hessen) hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. 3 K 663/24) entschieden, dass die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) verfassungsgemäß ist. Damit wurde die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die gegen die Berechnung ihres Grundsteuermessbetrags vorgegangen war.

1. Hintergrund der Klage

Die Klägerin wandte sich gegen die Berechnung des Grundsteuermessbetrags für ihr Zweifamilienhaus und argumentierte, dass das neue HGrStG gegen das Bestimmtheitsgebot und das Leistungsfähigkeitsprinzip nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Ihrer Ansicht nach vernachlässige das Gesetz die tatsächlichen Infrastrukturkosten der Kommunen und diene primär der Beibehaltung des bisherigen Messbetragsvolumens.

2. Entscheidung des FG Hessen

Das FG Hessen wies die Klage mit folgenden Begründungen ab:

  • Bestimmtheitsgebot: Das Bundesverfassungsgericht hält es für ausreichend, wenn die Größenordnung der Steuerlast vorhersehbar ist, auch wenn der genaue Steuerbetrag erst mit dem Hebesatz der Kommune feststeht.
  • Leistungsfähigkeitsprinzip: Die Grundsteuer knüpft an das Eigentum am Grundbesitz an. Eigentum an einem Grundstück stellt eine generelle Leistungsfähigkeit dar, sodass keine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt.
  • Bemessungsgrundlage: Die Grundstücks- und Gebäudegröße sind legitime Kriterien zur Berechnung der Steuer. Es sei zulässig, dass das Alter eines Gebäudes keine Rolle spielt.
  • Kommunale Infrastruktur: Die Grundsteuer dient der Finanzierung kommunaler Infrastruktur. Es sei sachgerecht, davon auszugehen, dass größere Grundstücke eine höhere Nutzungsmöglichkeit dieser Infrastruktur haben.
  • Differenzierung nach Nutzung: Es sei verfassungsrechtlich zulässig und notwendig, dass unbebaute Grundstücke anders behandelt werden als Wohn- und Gewerbeimmobilien.
  • Lagefaktor: Die Einbeziehung von Bodenrichtwerten als Faktor zur Bestimmung der Steuerlast ist zulässig, solange diese nicht das einzige Kriterium sind.
  • Objektsteuercharakter: Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, daher kann Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung nicht verletzt sein.

3. Bedeutung der Entscheidung

  • Rechtssicherheit für Grundsteuerzahler: Das Urteil bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes und stellt sicher, dass es nicht zu einem verfassungswidrigen Systemwechsel kommt.
  • Kein Verstoß gegen EU- oder Bundesrecht: Das Gericht bestätigt, dass die Differenzierung zwischen verschiedenen Grundstückstypen sachgerecht und verfassungskonform ist.
  • Anwendung des Faktorverfahrens bleibt bestehen: Die Berücksichtigung von Bodenrichtwerten und Lageabstufungen zur Berechnung bleibt möglich.
  • Revision zugelassen: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

4. Hintergrund: Reform der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die alte Einheitsbewertung für verfassungswidrig, da sie zu realitätsfernen Wertverzerrungen führte. Der hessische Landesgesetzgeber nutzte seine Befugnis zur eigenständigen Regelung und verabschiedete 2021 das neue Hessische Grundsteuergesetz.

5. Berechnung der Grundsteuer

Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags erfolgt nach folgender Formel:

Grundstücksfläche x Steuermesszahl x Faktorwert = Grundsteuermessbetrag

Dieser wird dann mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu bestimmen.

6. Fazit

Das Urteil des FG Hessen bringt Klarheit und bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes. Steuerpflichtige und Gemeinden können weiterhin mit der neuen Berechnungsmethode arbeiten. Die Entscheidung zeigt, dass das Gericht eine breite gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit akzeptiert, solange grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien eingehalten werden.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel