Die Ersatztatbestände greifen grundsätzlich nur in den Fällen, in denen in vergleichbarer Art und Weise zu einem Asset Deal das Eigentum übergeht, also sämtliche Anteile an der Immobilien besitzenden Gesellschaft an den neuen Anteilseigner übergehen. Die Vergangenheit hat allerdings gezeigt, dass eine derartige Regelung des Ersatztatbestands gestaltungsanfällig ist, da ein Unternehmen zum Beispiel nur zu 99,9 Prozent anstatt zu 100 Prozent übernommen werden kann. Dies erkläre die – willkürliche – gesetzgeberische Festsetzung des notwendigen Quantums auf 95 Prozent. Seit der letzten Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes im Jahr 2013 seien immer häufiger Gestaltungen – fast regelmäßig beim Share Deal – zu finden, die wahrscheinlich „nur“ das Ziel haben, den Anfall von Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Um die unerwünschten grunderwerbsteuerlichen Folgen von Share Deals einzuschränken, haben die Finanzminister mehrheitlich beschlossen, dass die 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent abgesenkt wird, dass die maßgeblichen Fristen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden, dass ein Ergänzungstatbestands, der den Wechsel im Bestand der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft erfasst, eingeführt wird, dass die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet wird, dass die Vorbehaltensfrist (§ 6 Grunderwerbsteuergesetz) auf fünfzehn Jahre verlängert wird, dass die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben wird und dass eine Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung für die Grunderwerbsteuer eingeführt wird. Bevor allerdings diese letztgenannte Maßnahme in ein Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden, soll die endgültige höchstrichterliche Entscheidung zur angemessenen Höhe des Zinssatzes abgewartet werden.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019