Hintergrunddienst der Rettungshelfer: Vergütungen sind steuerfrei

Hintergrunddienst der Rettungshelfer: Vergütungen sind steuerfrei

Rettungshelfer sind nicht nur für Rettungseinsätze da. Sie werden z. B. auch für den Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern benötigt. Die für diese Tätigkeit gezahlte Vergütung ist steuerfrei.

Hintergrund

Ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege behandelte Aufwandsentschädigungen an Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes als steuerfrei. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Steuerfreiheit nur insoweit eingreife, als die Helfer tatsächlich Rettungseinsätze ausführten. Die eigentliche Tätigkeit im Hausnotrufdienst falle jedoch nicht darunter.

Gegen die vom Finanzamt erlassenen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide legte der Verein erfolglos Einspruch ein.

Entscheidung

Die Klage hatte jedoch Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die an die Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufs gezahlten Vergütungen vollumfänglich der Steuerbefreiung unterliegen. Nach der gesetzlichen Regelung bleiben Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten u. a. zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von 2.400 EUR steuerfrei. Die Tätigkeit der Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufs beinhaltet auch die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen. Dies gilt sowohl für die Zeiten, in denen die Helfer tatsächlich Rettungseinsätze ausführen, als auch für die Bereitschaftszeiten für derartige Einsätze. Denn wenn schon die bloße körperliche Pflege eines Menschen begünstigt ist, muss dies erst recht für dessen Lebensrettung und Gesunderhaltung gelten. Dies gilt jedoch nicht nur, soweit die Helfer im Hintergrunddienst tatsächlich Rettungseinsätze ausführen, sondern auch für die Zeiten, in denen sie sich für solche Einsätze lediglich bereithalten.