Verkauf fremder Ware ist unternehmerische Tätigkeit

Verkauf fremder Ware ist unternehmerische Tätigkeit

Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand fremde Ware über das Internet in eigenem Namen verkauft, übt eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aus. Das gilt auch für Pelzmantelsammlung der verstorbenen Schwiegermutter.

Hintergrund

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin (F) verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über eine Internethandelsplattform mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 EUR an einzelne Erwerber. Nach den Angaben der F stammten die Pelzmäntel aus der privaten Pelzmantelsammlung ihrer verstorbenen Schwiegermutter, deren Haushalt sie auflöste. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze begründete F damit, dass sich eine Kleidergröße „schon mal ändern könne“. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.

Das Finanzamt hielt das Vorbringen der F nicht für glaubhaft und setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest.

Das Finanzgericht gab der Klage der F statt. Denn der Bundesfinanzhof hatte zu Briefmarken- und Münzsammlern entschieden, dass die Veräußerung als letzter Akt einer privaten Sammlertätigkeit selbst dann nicht zu einer Besteuerung als Unternehmer führe, wenn Erlöse in beachtlichem Umfang erzielt würden.

Entscheidung

Dagegen entschied der Bundesfinanzhof, dass F unternehmerisch tätig gewesen sei.

F habe keine eigenen, sondern fremde Gegenstände im eigenen Namen verkauft. Bereits deshalb sei der Streitfall nicht mit den vom Finanzgericht herangezogenen Urteilsfällen vergleichbar. Darüber hinaus seien Pelzmäntel – anders als Briefmarken oder Münzen – keine typischen Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände. Mit der Verkaufstätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der F somit nichts zu tun.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stellt sich deshalb die Tätigkeit der F als unternehmerisch dar. F habe aktive Schritte zur Vermarktung der Pelzmäntel unternommen und sich dabei ähnlicher Mittel bedient wie z. B. ein Händler. Damit habe sie das maßgebliche Beurteilungskriterium dafür, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, erfüllt.