Hinweis der WPK zu den neuen HGB-Schwellenwerten nach BilRUG

Am 7. Januar 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU in deutsches Recht beschlossen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht unter anderem eine Anhebung der Schwellenwerte sowie eine Änderung der Definition der Umsatzerlöse vor. Diese Änderungen dürfen bereits auf Abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Unternehmenswahlrecht; vgl. Artikel 2 des Regierungsentwurfs, dort Abs. 2 Satz 1 des derzeit noch unbezifferten Artikels des EGHGB-E).

Die erhöhten Schwellenwerte und die Erstanwendungsvorschriften werden mit Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz und somit voraussichtlich Mitte 2015 wirksam werden. Vor diesem Hintergrund befasst sich der nachfolgend zur Verfügung stehende Hinweis der WPK insbesondere mit der Frage, welche Auswirkungen die rückwirkende Anhebung der Schwellenwerte auf den Prüfungsvertrag hat, wenn eine mittelgroße Kapitalgesellschaft / Personenhandelsgesellschaft im Sinne von § 264a HGB aufgrund der Ausübung des Wahlrechts zu einer kleinen Kapitalgesellschaft / Personenhandelsgesellschaft im Sinne von § 264a HGB wird.

Die WPK berichtete zuletzt über den Gesetzentwurf unter „Neu auf WPK.de“ vom 9. Januar 2015.

Den Hinweis finden Sie auf der Homepage der WPK.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 13.01.2015