Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege

BMAS, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Am 28. Januar 2020 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab 1. Juli 2020 sollen die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte im Osten und im Westen in vier Schritten auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde steigen. Die Angleichung der regional unterschiedlichen Pflegemindestlöhne wird zum 1. September 2021 endgültig vollzogen.

Die Pflegekommission hat darüber hinaus zum ersten Mal auch einen Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt.

Ab dem 1. April 2021 soll für qualifizierte Pflegehilfskräfte im Osten ein Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro pro Stunde und im Westen in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde eingeführt werden. Die Ost-West Angleichung soll zum 1. September 2021 auf einheitlich 12,50 Euro pro Stunde vollzogen werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für qualifizierte Pflegekräfte auf 13,20 Euro pro Stunde steigen.

Zum 1. Juli 2021 soll für Pflegefachkräfte ein einheitlicher Mindestlohn in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde eingeführt werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro pro Stunde steigen.

Für Beschäftigte in der Pflege soll es zudem neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub geben. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Ich freue mich über die Empfehlungen der Pflegekommission, weil sie belegen, dass das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege wirkt. Beschäftigte in der Pflege können nicht nur mit einer Anhebung des Mindestlohns rechnen. Das Ergebnis bereitet auch den Weg, die längst überkommenen unterschiedlichen Pflegemindestlöhne in Ost- und Westdeutschland zu überwinden und zu einem einheitlichen, bundesweit geltenden Mindestlohn zu kommen. Die Kommission ist zudem unserem Anspruch gefolgt, zu differenzierten Mindestlöhnen für Hilfs- und Fachkräfte zu kommen.

Im Ergebnis sind die Empfehlungen der Pflegekommission ein erster, wichtiger Schritt hin zu einer besseren Entlohnung der Beschäftigten in der Pflegebranche. Dennoch ist mein Ziel noch nicht erreicht. Denn der bessere Weg zu Verbesserungen für die Beschäftigten in der Pflege zu kommen ist ein Branchentarifvertrag, den ich für allgemeinverbindlich erklären kann. Die Tarifpartner sind hier in der Verantwortung, ihre laufenden Verhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Sie könnten und würden damit ein weitreichendes Signal setzen: dass nämlich die Arbeit der Beschäftigten in der Pflegebranche eine höhere Wertschätzung verdient hat.“

Rainer Brückers, Beauftragter des BMAS für die Pflegekommission:

Diese Empfehlung wurde von der Kommission einstimmig getroffen. Sie ist ein deutliches Signal an die Beschäftigten in der Altenpflege: Es soll eine deutliche Anhebung des Mindestlohnes erfolgen und es werden zum ersten Mal Pflegemindestlöhne für Fachkräfte und angelernte Pflegekräfte festgelegt. Die Angleichung der regional unterschiedlichen Pflegemindestentgelte soll spätestens zum 1. September 2021 endgültig vollzogen sein. Beschäftigte in der Altenpflege, die bislang nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben, sollen einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub erhalten.

Diese Empfehlung bedeutet für alle von den vorgeschlagenen Mindestarbeitsentgelten betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Pflegebranche ein Mindestmaß an Wertschätzung und soll ihnen angemessene Mindestarbeitsbedingungen gewährleisten. Gute Pflege soll auch angemessen entlohnt werden.

Ich freue mich zudem, dass die Pflegekommission wiederum ein einvernehmliches Ergebnis zur Anpassung der Pflegemindestlöhne erzielt hat. Dafür möchte ich allen Beteiligten danken.“

In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten rund 1,2 Mio. Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der aktuell 9,35 Euro pro Stunde beträgt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission auf dem Weg einer Verordnung den neuen Pflegemindestlohn zu erlassen.

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreter der privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten.

Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

Für Pflegehilfskräfte

 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-HolsteinBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
   
HöheSteigerungHöheSteigerung
ab 01.05.2020*11,35 €10,85 €
ab 01.07.202011,60 €2,20 %11,20 €3,23 %
ab 01.04.202111,80 €1,72 %11,50 €2,68 %
ab 01.09.202112,00 €1,69 %12,00 €4,35 %
ab 01.04.202212,55 €4,58 %12,55 €4,58 %

*Fortschreibung des zurzeit gültigen Pflegemindestlohns nach der Verordnung

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-HolsteinBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
   
HöheSteigerungHöheSteigerung
ab 01.04.202112,50 €12,20 €
ab 01.09.202112,50 €12,50 €2,46 %
ab 01.04.202213,20 €5,60 %13,20 €5,60 %

Für Pflegefachkräfte

 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-HolsteinBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
   
HöheSteigerungHöheSteigerung
ab 01.07.202115,00 € 15,00 €
ab 01.04.202215,40 €2,67 %15,40 €2,67 %

Quelle: BMAS