Was Schuldner und Arbeitgeber jetzt wissen sollten
Zum 01. Juli 2025 treten höhere Pfändungsfreigrenzen in Kraft. Diese betreffen alle Fälle, in denen Arbeitseinkommen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 850c ZPO) gepfändet wird – insbesondere bei Lohn- oder Gehaltspfändungen.
Neue Freibeträge gelten ab Juli 2025
Die Freigrenzen für das unpfändbare Arbeitseinkommen steigen turnusmäßig. Die Anpassung wurde am 11.04.2025 durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2025 Nr. 110) veröffentlicht.
Ab dem 01.07.2025 gelten folgende Beträge:
Rechtsgrundlage | Neuer Betrag (monatlich) | Bisheriger Betrag (monatlich) |
---|---|---|
§ 850c Abs. 1 S. 1 ZPO | 1.555,00 € | 1.491,75 € |
§ 850c Abs. 2 S. 1 ZPO | 585,23 € | 561,43 € |
§ 850c Abs. 2 S. 2 ZPO | 326,04 € | 312,78 € |
§ 850c Abs. 3 S. 3 ZPO | 4.766,99 € | 4.573,10 € |
Die wöchentlichen und täglichen Freigrenzen sowie die vollständige Pfändungstabelle finden Sie in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025.
Was bedeutet das in der Praxis?
- Für Schuldner: Sie dürfen ab dem 01.07.2025 mehr von ihrem Einkommen behalten, bevor eine Pfändung greift. Das schützt vor Überschuldung und erleichtert die Existenzsicherung.
- Für Arbeitgeber: Die neuen Freigrenzen müssen bei bestehenden und neuen Lohnpfändungen beachtet werden. Bei Fehlern drohen Rückfragen von Gläubigern oder Haftungsrisiken.
- Für Steuerberater und Lohnbüros: Die Anpassung sollte rechtzeitig in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Besonders wichtig: Pfändungstabellen und Abrechnungssoftware müssen aktualisiert sein.
Unser Praxistipp
Überprüfen Sie bestehende Lohnpfändungen im Mandantenkreis rechtzeitig. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die neuen Werte korrekt in die Lohnabrechnung zu integrieren und mögliche Rückfragen zu klären.
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Quelle:
Bundesrechtsanwaltskammer – Nachrichten aus Berlin 11/2025
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025, BGBl. I 2025 Nr. 110 vom 11.04.2025