Fortschreibung erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben für 2020 – Regelsatz für volljährige Alleinstehende steigt auf 432 Euro
Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020“ (RBSFV 2020) gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2020 angepasst. Dies erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben.
Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil:
„Wenn sich Preise und Löhne verändern, muss sich das auch in den Leistungssätzen für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe niederschlagen. Denn es gehört zum Kern unseres sozialen Rechtsstaates, dass alle Menschen über genügend finanzielle Mittel verfügen, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Dafür trägt ein gesetzlicher Mechanismus Sorge, der auch in diesem Jahr zum Tragen kommt. Mindestens ebenso wichtig ist allerdings, dass alle Menschen in Deutschland auf den Sozialstaat als verlässlichen Partner bauen können.“
Ab dem 1. Januar 2020 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelsätze:
Regelbedarfsstufe (RBS) | 2019 | ab 1. Januar 2020 | Veränderung in Euro |
---|---|---|---|
RBS 1: Volljährige Alleinstehende | 424 | 432 | +8 |
RBS 2: Volljährige Partner | 382 | 389 | +7 |
RBS 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus |
339 | 345 | +6 |
RBS 4: Kinder von 14 bis 17 Jahren | 322 | 328 | +6 |
RBS 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren | 302 | 308 | +6 |
RBS 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren | 245 | 250 | +5 |
Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,3 Prozent. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +3,22 Prozent.
Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +1,88 Prozent ((0,7 * 1,3 %) + (0,3 * 3,22 %) = 0,91 % + 0,966 % = 1,876 %).
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2020 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.
Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Anfang November erfolgen.
Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 18.09.2019