Hohe Benzinpreise von der Steuer absetzen!

Die derzeitigen Benzinpreise haben das bisherige Höchstniveau aus 2008 überschritten.
Hier stellt sich die Frage: Kann ich diese hohe Belastung bei der Steuererklärung geltend machen?

Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein erklärt dazu, dass das Einkommensteuergesetz zwei unterschiedliche Fahrtanlässe vorsieht: 
Als erstes Fahrtkosten, die auf Geschäftsreisen entstehen – und die keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind. Auf derartigen Geschäftsreisen können sämtliche Kosten, wie Benzin bzw. Diesel, sämtliche Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung (Verteilung der Anschaffungskosten auf die Jahre der Nutzungsdauer) geltend machen. Die in einem Jahr errechneten Kosten werden dann durch die tatsächlich gefahrenen Kilometer dividiert. Dieser individuelle Kostenansatz ist dann für jeden gefahrenen Kilometer einer Geschäftsreise absetzbar. Beispiel: Gesamtkosten pro Jahr € 10.000, insgesamt 20.000 gefahrene Kilometer im Jahr entspricht € 0,50 je gefahrenen Kilometer. Werden 5.000 Kilometer beruflich gefahren, sind € 2.500,- von der Steuer absetzbar.
Statt des Ansatzes der tatsächlichen Kosten kann auch der Pauschbetrag in Höhe von € 0,30 je gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Dieser spiegelt allerdings das Benzinpreisniveau nicht wieder. Auch wenn bei den erstgenannten Fahrtkosten die Aufzeichnung mühevoll ist, lohnt zumindest bei neuen oder größeren Pkw ein derartiges Vorgehen. Erstattungen vom Arbeitgeber mindern in beiden Fällen die absetzbaren Kosten.
Von diesen Fahrkosten sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bzw. Wohnung und Betriebstätte abzugrenzen: Hier ist grundsätzlich nur der Betrag in Höhe von € 0,30 je Entfernungskilometer (nicht gefahrenen Kilometer!) absetzbar. Ausnahme: Bestimmte behinderte Menschen können wiederum die tatsächlichen Aufwendungen steuerlich geltend machen.
In diesem Zusammenhang kann lt. Steuerberaterverband erfreulicherweise darauf hingewiesen werden, dass neuerdings die Einschränkungen der Entfernungspauschale nur die Fahrt zum tatsächlichen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber betreffen. Ist der Arbeitnehmer beim Kunden eingesetzt – auch bei einem dortigen mehrmonatigen Einsatz –, gilt die Entfernungspauschale nicht. Folglich lassen sich die oben dargestellten tatsächlichen Kosten oder € 0,30 je gefahrenen Kilometer berücksichtigen. Der Steuerberaterverband Schleswig-Holsteins erläutert, das Angestellte bei sogenannten Zeitarbeitsunternehmen nahezu regelmäßig bei Kunden zum Einsatz kommen. Folglich können diese grundsätzlich sämtliche Kosten oder den Pauschsatz je gefahrenen Kilometer ansetzen.

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.