Holzhackschnitzel als Brennholz: Gesetzliche Klarstellung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz ab 2025

Ab dem 6. Dezember 2024 gilt: Holzhackschnitzel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz – sofern sie objektiv zum Verbrennen bestimmt sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15. Juli 2025 (Az. III C 2 – S 7221/00019/005/056) die unionsrechtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung in nationales Recht überführt. Grundlage ist eine Änderung der Anlage 2 Nr. 48 Buchstabe a zum Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Jahressteuergesetz 2024.


Hintergrund: BFH- und EuGH-Rechtsprechung

Bereits der EuGH (C‑515/20) und der BFH (Urteil vom 21.04.2022 – V R 2/22) hatten entschieden, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen. Entscheidend sei, ob es sich bei den gelieferten Holzhackschnitzeln um Brennholz handelt.

Das Jahressteuergesetz 2024 greift diese Rechtsprechung nun gesetzlich auf und schafft Rechtssicherheit für Unternehmer und Erwerber.


Neue gesetzliche Regelung ab 6. Dezember 2024

🔍 Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz:

Holzhackschnitzel gelten als Brennholz und sind somit umsatzsteuerlich begünstigt, wenn:

  • sie der Zolltarifposition 4401 zugeordnet werden, und
  • sie nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind.

Maßgebliche Kriterien:

KriteriumKonkretisierung
BestimmungArt der Aufmachung beim Verkauf (z. B. Verpackung, Verkaufshinweise)
EignungFeuchtegehalt unter 25 % → automatisch geeignet
≥ 25 % → nur bei Eignung zur sofortigen Verbrennung, z. B. durch spezielle Anlagen

👉 Eine Erklärung des Erwerbers, dass eine sofortige thermische Verwertung möglich ist, genügt – sofern sie plausibel ist.

Wichtig:

Die Abgabemenge ist künftig nicht mehr entscheidend für die Steuerermäßigung.


Übergangsregelung & Anwendungszeitraum

  • Die neuen Regelungen gelten für Umsätze ab dem 6. Dezember 2024.
  • Für Umsätze bis einschließlich 5. Dezember 2024 gelten die bisherigen BMF-Schreiben vom 4. April 2023 und 29. September 2023 weiter.
  • Für den Übergangszeitraum bis zum 30. September 2025 wird es nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragsparteien weiterhin auf das alte BMF-Schreiben vom 4. April 2023 berufen – auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs.

Fazit: Klarheit für die Praxis

Mit der gesetzlich verankerten Umsetzung der BFH- und EuGH-Vorgaben schafft der Gesetzgeber klare Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Holzhackschnitzel als Brennholz. Die Kriterien sind nun rechtssicher definiert – besonders relevant für Händler, Landwirte und Betreiber von Biomasseanlagen.

📌 Unternehmen sollten ihre Verkaufspraxis (z. B. Produktbeschreibung, Feuchtegehaltsangabe, Kundenkommunikation) entsprechend anpassen.


📄 Das vollständige BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Website des BMF abrufbar.