Homeoffice: Welche Rechte und Pflichten bestehen?

Die Corona-Pandemie ist nach wie vor eine ernste Bedrohung für die Gesundheit von jeder und jedem. Aber es gibt Möglichkeiten zum Schutz. Wenn z. B. das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz und in den öffentlichen Verkehrsmitteln verringert wird, hilft das allen und ein harter wirtschaftlicher Shutdown lässt sich vermeiden.

Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, ist hier ein wichtiges Instrument, denn wer im Homeoffice arbeitet, schützt damit auch die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb und muss nicht Bus oder Bahn nutzen. Doch was gilt im Homeoffice und was kann man tun, wenn es Probleme gibt? Hier eine Auswahl unserer FAQs zum Thema:

  1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten Homeoffice anzubieten? Wer entscheidet die Frage, ob Homeoffice möglich ist?

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten anzubieten, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.
  2. Können Beschäftigte verpflichtet werden, im Homeoffice zu arbeiten?

    Arbeiten von zu Hause ist auch weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung /betriebliche Vereinbarung. Privater Wohnraum der Beschäftigten liegt außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 13 GG). Homeoffice ist kein “ausgelagertes Büro”. Auch die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten (z. B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge) können einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen.
  3. Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte, wenn Homeoffice möglich ist, aber der Arbeitgeber dies anders sieht? An wen können sich Beschäftigte wenden?

    Wenn der Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden (sofern vorhanden) oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen (§ 17 ArbSchG). Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist.

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Quelle: BMAS, Mitteilung vom 26.01.2021