In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2023, VIII B 70/22, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt, eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt. Der Steuerpflichtige hatte im Rahmen seiner Tätigkeit Aufwendungen für eine Wohnung geltend gemacht, die er sowohl für berufliche als auch für private Zwecke genutzt hatte.

Das Finanzamt (FA) hatte die Aufwendungen für die Wohnung nicht in voller Höhe anerkannt. Das FA ging davon aus, dass der Steuerpflichtige nicht ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht verfolgt habe.

Der Steuerpflichtige erhob dagegen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Er vertrat die Auffassung, dass er ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht verfolgt habe.

Das Finanzgericht (FG) gab dem Einspruchsführer Recht und hob den Steuerbescheid teilweise auf. Das FG führte aus, dass der Steuerpflichtige ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht verfolgt habe.

Das FA legte Revision ein.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Der BFH führte aus, dass bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt, eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei.

Der BFH wies darauf hin, dass bei der Gesamtwürdigung insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen sind:

  • Die Höhe der Aufwendungen.
  • Die Art der Aufwendungen.
  • Die berufliche und private Nutzung der Aufwendungen.
  • Die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.

Der BFH stellte in dem zugrunde liegenden Fall fest, dass der Steuerpflichtige ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht verfolgt habe. Der BFH führte aus, dass die Aufwendungen für die Wohnung in einem angemessenen Verhältnis zu den beruflichen Einkünften des Steuerpflichtigen gestanden hätten. Außerdem habe der Steuerpflichtige die Wohnung überwiegend beruflich genutzt.

Die Entscheidung des BFH ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Die Entscheidung stellt klar, dass bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt, eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH hat folgende Folgen für die Praxis:

  • Steuerpflichtige, die Aufwendungen für eine doppelte Nutzung geltend machen, sollten die Umstände des Einzelfalls umfassend darlegen, um zu belegen, dass sie ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht verfolgen.
  • Das FA sollte bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt, alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

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