Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht – wie es grundsätzlich erforderlich sei – den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft. Im Hinblick auf die Coronaschutzverordnung könne die Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht beantragt werden. In diesem Verfahren werde den Bürgerinnen und Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnaher und effektiver Rechtsschutz gewährt. Zwar könne der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden auch ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden. Dies sei trotz der allgemeinen Bedeutung der Beschwerden aber nicht angezeigt, weil eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte durch das Oberverwaltungsgericht sachgerecht sei.
Quelle: VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.04.2020 zu den Beschlüssen 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2 vom 06.04.2020