Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen und das Teilabzugsverbot: Aktuelles Urteil des FG Münster

Mit Urteil vom 20. November 2024 (Az. 9 K 1908/21 F) hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass das Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG auch dann greift, wenn Zinszahlungen innerhalb einer Organschaft von der Organgesellschaft an den Organträger erfolgen.

Hintergrund des Urteils

Die Klägerin, eine GmbH, war Teil einer Organschaft mit einer KG als Organträgerin. Im Streitjahr erwarb die Klägerin Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Zur Finanzierung stellte die Organträgerin die benötigten Mittel bereit, wofür die Klägerin Zinsen an die Organträgerin zahlte.

Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass 40 % der Zinsaufwendungen auf Ebene der Organträgerin nicht abziehbar seien, da diese Aufwendungen im Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Erträgen stünden. Die Klägerin argumentierte, dass durch die Innenfinanzierung eine Konfusion von Zinsaufwand und Zinsertrag vorliege und daher kein Raum für die Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG sei.

Entscheidung des FG Münster

Das FG Münster wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Es sei korrekt, dass der Zinsaufwand der Klägerin nur zu 60 % steuerlich berücksichtigt werde. Entscheidend sei, dass die Zinsaufwendungen mit Erträgen verbunden seien, die im Teileinkünfteverfahren teilweise steuerfrei sind.

Das Gericht hob hervor, dass weder der Wortlaut von § 15 KStG noch die Gesetzessystematik eine Konsolidierung der Einkommen von Organgesellschaft und Organträger vorsehe. Transaktionen zwischen Organträger und Organgesellschaft würden nicht automatisch eliminiert.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil verdeutlicht, dass innerorganschaftliche Finanzierungen nicht vor der Anwendung des Teilabzugsverbots schützen. Unternehmen, die innerhalb von Organschaften Beteiligungserwerbe finanzieren, sollten diese Entscheidung berücksichtigen und ihre Finanzierungsstrukturen entsprechend prüfen.

Revision zugelassen

Der 9. Senat des FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Rechtsauffassung bestätigt oder eine abweichende Entscheidung trifft.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2024