Investitionsbooster: Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung

Die Bundesregierung bewirbt die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung als „Investitionsbooster mit Turbowirkung“. Tatsächlich bringt das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland für Unternehmen spürbare Vorteile – auch wenn nicht alle profitieren.


Die Eckpunkte der Neuregelung

  • Zeitraum: Gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Abschreibungsmethode: Wahlrecht zwischen linearer AfA und geometrisch-degressiver AfA.
  • Prozentsatz: Bis zu 30 % vom Restbuchwert des Vorjahres.
  • Begrenzung: Maximal das Dreifache des linearen Satzes. Damit greift die Deckelung erst ab einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren.
  • Pro-rata-temporis: Im Jahr der Anschaffung zeitanteilig (z. B. bei Anschaffung Juli 2025 → max. 15 % im VZ 2025).
  • Begünstigte Wirtschaftsgüter: Sowohl neue als auch gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen).

Nicht begünstigt sind:

  • Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Lizenzen, Software),
  • Unbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude),
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung.

Kombination mit Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Besonders attraktiv für kleine Betriebe:

  • Neben der degressiven Abschreibung kann die Sonderabschreibung von bis zu 50 % (seit 2024) genutzt werden.
  • Voraussetzung: Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr.
  • Gilt für neue, bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Vorteile und Grenzen

Vorteile:

  • Höhere Abschreibungen in den ersten Jahren → Liquiditätsvorteil durch Steuerstundung.
  • Flexibilität durch späteren Wechsel zur linearen Abschreibung.
  • Auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich.

Nachteile / Einschränkungen:

  • Junge Unternehmen mit noch geringen Gewinnen profitieren kaum.
  • Komplexität durch unterschiedliche Zeiträume und wechselnde Sätze.
  • Kein Ersatz für eine echte Investitionsprämie oder höhere Sofortabschreibungsgrenzen für GWG, die von vielen gefordert wurden.

Historie der letzten Jahre

  • 2020–2022 (Corona-Steuerhilfegesetze): Degressive AfA bis 25 %, max. 2,5-fach der linearen AfA.
  • 2023–März 2024: Keine degressive AfA möglich.
  • April–Dezember 2024 (Wachstumschancengesetz): Degressive AfA bis 20 %, max. doppelt linear.
  • 1. Halbjahr 2025: Erneute Lücke.
  • Ab 1.7.2025: Aktuelle Neuregelung mit bis zu 30 % und 3-fachem linearen Satz, befristet bis Ende 2027.

Fazit

Die degressive Abschreibung ist ein bewährtes Instrument, um Investitionen anzuschieben. Die aktuelle Ausgestaltung mit bis zu 30 % bietet echte Liquiditätsvorteile – allerdings nur befristet und nicht für alle Unternehmensgruppen.

👉 Tipp für Unternehmer: Investitionen sollten – soweit betriebswirtschaftlich sinnvoll – zeitlich so geplant werden, dass sie in den begünstigten Zeitraum (1.7.2025 bis 31.12.2027) fallen. Wer zudem die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen kann, schöpft das Maximum an steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten aus.