Investitionssofortprogramm 2025: Diese neuen Steuer-Booster sollten Freiberufler jetzt kennen

Der Bundestag und der Bundesrat haben im Juni und Juli 2025 das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Dieses Gesetzespaket bringt eine Reihe von steuerlichen Neuerungen, die vor allem Freiberufler, Einzelunternehmer und Kapitalgesellschaften betreffen.

Wir fassen die wichtigsten Änderungen zusammen – und zeigen, welche steuerlichen Chancen Sie jetzt nutzen können.

Elektro-Dienstwagen wird steuerlich noch attraktiver

Neue Dienstwagenregelung – höherer Grenzwert für E-Fahrzeuge

Die steuerliche Förderung reiner Elektrofahrzeuge wird erheblich ausgeweitet. Die begünstigte Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung verbessert sich wie folgt:

  • Grenzwert-Anhebung: Der Brutto-Listenpreis, bis zu dem nur 0,25 % des Listenpreises (bei der 1 %-Regelung) versteuert werden, steigt von 70.000 € auf 100.000 €.
  • Geltungszeitraum: Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.
  • Geltungsbereich: Auch für Brennstoffzellenfahrzeuge und elektrische Nutzfahrzeuge.

Damit wird der Umstieg auf klimafreundliche Mobilität nicht nur ökologisch, sondern auch steuerlich attraktiver.

Einführung einer „Elektroauto-AfA“

Neu ist eine arithmetisch-degressive Sonderabschreibung für neu angeschaffte, rein elektrische Fahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG n. F.):

JahrAbschreibungssatz
Anschaffungsjahr75 %
1. Folgejahr10 %
2. Folgejahr5 %
Weitere JahreRestbetrag linear
  • Befristung: Gilt für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Dezember 2027.
  • Vollabschreibung: Nach sechs Jahren sind die Anschaffungskosten vollständig abgeschrieben.
  • Wichtig: Keine Kombination mit Sonderabschreibungen möglich.

Wiederbelebung der degressiven Abschreibung

Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter kehrt zurück – ein klares Signal an investitionsfreudige Unternehmer.

  • Geltungszeitraum: Für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 EStG).
  • Abschreibungssatz: Maximal das Dreifache der linearen AfA, höchstens 30 %.
  • Anwendbar für: Alle Gewinneinkunftsarten – also auch Freiberufler und Einzelunternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).
  • Kombination: Die degressive AfA kann mit Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG kombiniert werden.

Tipp: Ein späterer Wechsel zur linearen AfA ist zulässig, sobald diese günstiger wird.

Verbesserte steuerliche Forschungsförderung (FZulG)

Die Forschungszulage wird deutlich ausgeweitet – ein klarer Vorteil für Freiberufler mit innovativen Projekten.

  • Erhöhte Bemessungsgrundlage: Anhebung von 10 Mio. € auf 12 Mio. € für förderfähige Aufwendungen bei Projekten, die nach dem 31.12.2025 starten.
  • Gemeinkostenpauschale: Zusätzlich zu Löhnen und Auftragsforschung werden 20 % pauschale Gemeinkosten anerkannt – ohne Einzelnachweis.
  • Eigenleistungen: Der förderfähige Stundensatz für Eigenleistungen von Unternehmern steigt von 70 € auf 100 € (max. 40 Std./Woche).

Damit wird Forschung nicht nur leichter beantragbar, sondern auch realistisch förderfähig.

Entlastung bei der Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG)

Auch Freiberufler, die Gewinne im Unternehmen belassen, profitieren künftig von einer Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes:

ZeitraumSteuersatz
Bis 202728,25 %
Ab 203225 %

Ziel: Gewinne, die im Unternehmen bleiben, sollen steuerlich begünstigt werden, um die Eigenkapitalbasis kleinerer Betriebe zu stärken. Damit rückt die steuerliche Behandlung thesaurierter Gewinne näher an die Körperschaftsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften heran.

Fazit: Jetzt steuerlich klug investieren

Das Investitionssofortprogramm 2025 bietet spürbare steuerliche Entlastungen für Freiberufler, Selbstständige und kleine Kapitalgesellschaften. Vor allem durch die erneuerte degressive Abschreibung und die erweiterte Forschungsförderung ergeben sich attraktive Gestaltungsoptionen.

Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Investitions- und Abschreibungsstrategien sich in Ihrem individuellen Fall lohnen. Kontaktieren Sie uns noch heute!

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Angaben basieren auf dem Stand vom Oktober 2025.