Istversteuerung: Was ist Buchführung?

Istversteuerung: Was ist Buchführung?

Kernaussage

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen der Ist- und der Sollversteuerung. Während bei der Sollversteuerung die Umsatzsteuer bereits fällig ist, wenn die Leistung erbracht wurde, ist dies bei der Istbesteuerung hingegen erst der Fall, wenn der Kunde zahlt. Die Istbesteuerung bietet daher deutliche Liquiditätsvorteile gegenüber der Sollbesteuerung.

Sachverhalt

Zur Istbesteuerung können Unternehmen optieren, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat oder die nicht nach § 148 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen oder soweit sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufes ausführen. Entgegen ihrem Wortlaut interpretieren Bundesfinanzhof (BFH) und nun auch das Bundesfinanzministerium (BMF) die Vorschrift neuerdings so, dass Freiberufler nur dann die Istbesteuerung nutzen können, wenn sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen. Ab 2014 soll Freiberuflern, die Bücher führen, die Genehmigung zur Istbesteuerung versagt werden, sofern sie die Umsatzgrenze von 500.000 EUR überschreiten. Unklar ist aber, was unter Buchführung in diesem Sinne zu verstehen ist. Insbesondere ist fraglich, ob Freiberufler hiervon betroffen sind, die ihren Gewinn auf Basis einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

Eingabe der Bundessteuerberaterkammer (BStBK)

Die Bundessteuerberaterkammer hat nun das BMF aufgefordert, hinsichtlich dieser Fragestellung für Klarheit zu sorgen. Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass nur Freiberufler, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermitteln, insoweit „Bücher führen“; nicht jedoch diejenigen, die hierzu eine Einnahmen-Überschussrechnung verwenden.

Konsequenz

Die Stellungnahme des BMF ist abzuwarten. Es ist zu hoffen, dass diese noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel erfolgt. Unproblematisch dürfte es sein, wenn sich das BMF der Auffassung der Bundessteuerberaterkammer anschließt. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung prüfen, ob sie den Widerruf der Genehmigung zur Istbesteuerung akzeptieren sollen. Denn die Rechtsprechung des BFH betraf eine bilanzierende Freiberufler-GmbH, nicht jedoch einen Einnahmen-Überschussrechner. Unternehmen, die von der Umstellung betroffen sind, müssen sicherstellen, dass gerade beim Übergang von der Ist- zur Sollbesteuerung keine Fehler passieren, z. B. Umsätze doppelt oder gar nicht erfasst werden.