Jobben neben dem Studium: Haben Studenten Anspruch auf den Mindestlohn?

Viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium. Manche um praktische Erfahrungen für den späteren Job zu sammeln, andere um sich ihr Studentenleben zu finanzieren. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn bundesweit 8,84 Euro in der Stunde. In diesem Beitrag erfahren Sie, für welche Art von Job oder Praktikum ein Anspruch auf den Mindestlohn besteht.

Gilt im Minijob der Mindestlohn?

Übt ein Student neben seinem Studium einen Minijob aus, gilt auch hier der Mindestlohn.

Minijobs können ausgeübt werden als:

  1. Minijobs im gewerblichen Bereich mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat. Hierzu gehören unter anderem Tätigkeiten in der Gastronomie, im Einzelhandel oder auch an einer Hochschule als studentische Hilfskraft.
  2. Minijobs in Privathaushalten ebenfalls mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten als Haushaltshilfe, unterstützende Arbeiten im Garten oder auch die Betreuung von Kindern, Senioren oder Haustieren.
  3. Kurzfristige Minijobs für eine befristete Dauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Kurzfristige Minijobs umfassen insbesondere Saisonarbeiten oder zum Beispiel Aushilfstätigkeiten bei Inventuren.

Hinweis:

Für die 450-Euro-Minijobs ergibt sich durch das Mindestlohngesetz eine monatliche Höchstgrenze der Arbeitszeit. Diese liegt bei rund 50 Stunden (450 Euro/Monat geteilt durch 8,84 Euro/Stunde = 50,9 Std./Monat).

Erhalten auch Werkstudenten den Mindestlohn?

Übt ein Student eine Beschäftigung aus, in der er regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat verdient und die Beschäftigung länger als drei Monate bzw. 70 Kalendertage im Kalenderjahr andauert, handelt es sich um einen Werkstudentenjob. Diese Beschäftigung darf aber eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreiten. Auch hier steht der Student in einem Arbeitsverhältnis und hat Anspruch auf den Mindestlohn.

Wann besteht im Praktikum Anspruch auf den Mindestlohn?

In vielen Studiengängen sind Praktika vorgeschrieben, die vor, während oder nach dem Studium stattfinden. Grundsätzlich haben Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn. Allerdings gibt es Ausnahmen. Dazu gehören die sogenannten Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums. Auch bei freiwilligen Praktika, die der Berufsorientierung dienen oder studien- bzw. ausbildungsbegleitend absolviert werden, erhalten Studenten keinen Mindestlohn, sofern das Praktikum drei Monate oder kürzer dauert. Bei längeren Praktika muss der Mindestlohn vom ersten Tag an gezahlt werden.

Gibt es den Mindestlohn auch für ausländische Studenten?

Das Mindestlohngesetz gilt generell für Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten. Es ist also nicht relevant, ob die Arbeitnehmer aus dem In- oder Ausland stammen. Dies gilt gleichermaßen auch für Praktikanten.

Gilt der Mindestlohn bei einem Praktikum, das während des Studiums im Ausland ausgeübt wird?

Wenn der Praktikumsvertrag nach deutschem Recht vereinbart wurde, gilt das Mindestlohngesetz. Ob der Mindestlohn gezahlt werden muss oder nicht, hängt – wie oben beschrieben – von der Art bzw. der Dauer des Praktikums ab.

Quelle: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 26.10.2017