Kapitalertragsteuerpflicht bei Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art

Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge

Das BMF erläutert in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Fragen zur Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind.

Im Einzelnen geht es auf folgende Punkte ein:

A. Allgemeines

B. Leistungen eines BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG)
I. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Sachlicher Anwendungsbereich
III. Entstehung der Kapitalertragsteuer
IV. Durchführung der Besteuerung
V. Steuerliche Behandlung der Einlagen
VI. Zeitlicher Anwendungsbereich

C. Gewinne von BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 bis 3 und 5 EStG)
I. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Sachlicher Anwendungsbereich
III. Entstehung der Kapitalertragsteuer
IV. Durchführung der Besteuerung
V. Zeitlicher Anwendungsbereich

D. Anwendung des Schreibens
Dieses Schreiben tritt – soweit sich für Veranlagungszeiträume vor 2014 aus gesetzlichen Vorgaben nichts anders ergibt – an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. September 2002, BStBl I S. 935, in der durch BMF-Schreiben vom 8. August 2005, BStBl I S. 831, geänderten Fassung.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2706-a / 13 / 10001 vom 09.01.2015