Kapitalverlust bei Darlehen: BFH muss klären – kein steuerlicher Abzug bei mittelbarer Beteiligung?

Ein anhängiges Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) betrifft eine bedeutsame Frage für Gesellschafter und Investoren: Ist der Ausfall eines unverzinslichen Darlehens steuerlich abzugsfähig, wenn der Darlehensgeber nur mittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt war?


🔍 Der konkrete Fall

  • Der Steuerpflichtige hatte einer Kapitalgesellschaft ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen gewährt.
  • Er war an der Kapitalgesellschaft jedoch nicht direkt, sondern mittelbar beteiligt.
  • Das Darlehen fiel endgültig aus.
  • Der Kläger wollte den Ausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) geltend machen.

⚖️ Urteil des FG Düsseldorf (1. Instanz)

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Verlust steuerlich nicht anerkannt:

  • Eine mittelbare Beteiligung reicht nicht aus, um die Gesamteinkünfte aus der Beteiligung zur Begründung der Einkünfteerzielungsabsicht heranzuziehen.
  • Es komme ausschließlich auf das Darlehen selbst an.
  • Da das Darlehen unverzinslich war, fehle es an der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht.

💡 Folge: Der Darlehensausfall sei nicht als Verlust steuerlich verwertbar.


📌 Hintergrund: Gesamtbetrachtungsansatz bei unmittelbarer Beteiligung

Bei unmittelbar beteiligten Gesellschaftern hat der BFH bislang zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden:

  • Auch ein unverzinsliches Darlehen kann eine Einkünfteerzielungsabsicht begründen, wenn aus der Beteiligung insgesamt (z. B. durch Dividenden oder Wertsteigerung) ein Ertrag erwartet wird (sog. Gesamtbetrachtung).

Ob dieser Grundsatz auch bei mittelbarer Beteiligung gilt, ist nun Gegenstand der Revision.


🧭 Was ist zu erwarten?

Der VIII. Senat des BFH muss klären:

  • Ist bei einer mittelbaren Beteiligung ebenfalls eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen?
  • Oder bleibt es – wie vom FG vertreten – bei einer strikten Einzelbetrachtung des Darlehens?

Eine Entscheidung wird für viele Investoren und mittelbar Beteiligte weitreichende Folgen haben, insbesondere für Gestaltungen mit Holdinggesellschaften, Beteiligungsfonds oder Private-Equity-Strukturen.


Was können Sie tun?

  • Prüfen Sie Ihre mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und Darlehensbeziehungen.
  • Verluste aus Gesellschafterdarlehen sollten vorsorglich erklärt und offengehalten werden – insbesondere wenn sie auf unverzinslichen Darlehen beruhen.
  • Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) können die steuerliche Verlustverwertung sichern – je nach Ausgang des BFH-Verfahrens.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Gesellschafterdarlehen im Betriebs- oder Privatvermögen gewährt haben oder ähnliche Strukturen nutzen. Wir unterstützen Sie bei der steueroptimierten Gestaltung und rechtzeitigen Verlustsicherung.