Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für angestellte Lehrer

Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für angestellte Lehrer

Rechtslage

Grundsätzlich können Arbeitnehmer Aufwendungen, die sie für den Arbeitgeber in Ansehung der Tätigkeit gemacht haben, ersetzt verlangen. Stellt der Arbeitgeber sämtliche Betriebsmittel, ist ein Aufwendungsersatz insoweit ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Aufwendungsersatzanspruch, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages eine ausdrückliche Regelung getroffen haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun darüber zu entscheiden, ob eine Regelung, die es dem Arbeitnehmer erlaubt, frei zu bestimmen, wann und wo er einen Teil der Arbeit erledigt, einen Aufwendungsersatz ausschließen kann. Konkret ging es um die Aufwendungen eines Lehrers für sein häusliches Arbeitszimmer.

Sachverhalt

Der Kläger war angestellter Lehrer. Das für die 100 beschäftigten Lehrer vorhandene Lehrerzimmer war mit 50 Sitzplätzen ausgestattet. Die Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts verrichtete der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer, dessen Kosten er steuerlich geltend machte. Mit Wegfall der steuerlichen Vergünstigungen für das häusliche Arbeitszimmer verlangte er vom Arbeitgeber die Einrichtung eines dienstlichen Arbeitszimmers, hilfsweise die Übernahme der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. Nach Ablehnung durch den Arbeitgeber machte der Kläger Aufwendungsersatzansprüche für die Nutzung seines häuslichen Arbeitszimmers sowie dessen Ausstattung geltend, unterlag jedoch.

Entscheidung

Nach Ansicht des BAG besteht zwar grundsätzlich ein Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers; dessen Voraussetzungen lagen aber hier nicht vor. Insbesondere fehle es an einer Regelungslücke. Denn die Parteien des Arbeitsvertrages hätten dem Kläger bewusst das Recht eingeräumt, weitgehend frei darüber zu entscheiden, wo und wann der Kläger den Unterricht vor- und nachbereite.

Konsequenz

Ein Aufwendungsersatzanspruch für ein häusliches Arbeitszimmer ist ausgeschlossen. Die Entscheidung wird darüber hinaus im Kontext der – inzwischen in Teilen wieder rückgängig gemachten – Änderungen im Bereich der steuerlichen Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer zu sehen sein.