Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen – BFH-Beschluss vom 17. August 2023, V R 7/23 (V R 22/20)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17. August 2023, V R 7/23 (V R 22/20), entschieden, dass bei der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen die Umsatzsteuer nicht nach den §§ 9 und 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufzuteilen ist.

Im Streitfall vermietete ein Landwirt eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Stallgebäude an einen anderen Landwirt. Das Stallgebäude war mit einer Reihe von Betriebsvorrichtungen ausgestattet, darunter Futterraufen, Melkmaschinen und Güllegruben. Der Mieter verwendete die Betriebsvorrichtungen für seine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit.

Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Umsatzsteuer für die Vermietung des Stallgebäudes nach den §§ 9 und 10 UStG aufzuteilen sei. Danach ist die Umsatzsteuer für die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen aufzuteilen, wenn die Betriebsvorrichtungen von dem Mieter für seine eigene gewerbliche Tätigkeit genutzt werden.

Der BFH hat diese Auffassung des FA nicht bestätigt. Er hat entschieden, dass die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen als einheitlicher Umsatzsteuertatbestand anzusehen ist. Die Umsatzsteuer ist daher für den gesamten Umsatz zu berechnen.

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Bedeutung für die Umsatzbesteuerung von Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen. Sie bedeutet, dass die Umsatzsteuer für solche Umsätze nicht aufgeteilt werden muss, auch wenn die Betriebsvorrichtungen von dem Mieter für seine eigene gewerbliche Tätigkeit genutzt werden.

Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen ein einheitlicher Vorgang ist. Die Vermietung des Grundstücks und die Überlassung der Betriebsvorrichtungen sind wirtschaftlich und rechtlich miteinander verbunden. Der Vermieter erbringt mit der Vermietung des Grundstücks auch die Leistung der Überlassung der Betriebsvorrichtungen.

Die Aufteilung der Umsatzsteuer für die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen würde zu einer unbilligen Besteuerung führen. Der Vermieter würde auf die Umsatzsteuer für die Betriebsvorrichtungen mehrfach belastet, da der Mieter die Betriebsvorrichtungen für seine eigene gewerbliche Tätigkeit nutzt und die Umsatzsteuer für diese Nutzung an das Finanzamt abführen muss.

Der BFH hat die Entscheidung des FA daher aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen.