Dem Gesellschafter sei aufgrund dieser materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch kein Drittanfechtungsrecht zuzugestehen. In Fällen, in denen (wie vorliegend) Steuerschuldner und Steuerzahlungspflichtiger nicht auseinanderfielen, komme die Anerkennung eines solchen Drittanfechtungsrechts nur in Betracht, wenn eine Rechtsschutzlücke nicht anders vermieden werden könne. Bestehe eine solche nicht, dann sei auch für ein Drittanfechtungsrecht kein Raum. Im vorliegenden Fall gebe es keine Rechtsschutzlücke.
Anders als etwa in Umwandlungsfällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG (in denen ein Drittanfechtungsrecht anerkannt werde, weil ansonsten keine der beteiligten Gesellschaften sich gegen einen zu hohen Ansatz des Einbringungswertes wenden könnte), sei es der Gesellschaft hier durchaus möglich, gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen.
Verfahrensrechtlich könne sich außerdem auch der Gesellschafter selbst auf der Ebene des gegen ihn gerichteten Ertragsteuerbescheides noch wehren. Zudem hänge die Besteuerung des Gesellschafters nicht allein von der Feststellung des Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ab. Vielmehr könnten durchaus auch andere Beweismittel zum Bestand und zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos herangezogen werden. Lasse die Gesellschaft rechtwidrige Feststellungsbescheide bestandskräftig werden, berühre dies zwar u. U. das (Rechts-)Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die Anerkennung eines Drittanfechtungsrechts vermöge dies jedoch nicht zu begründen.
Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 28/19 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 1 K 73/18 vom 19.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: XI R 28/19)