FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2025 – 10 K 1274/24 F
Worum geht es?
Wenn Verluste aus Aktienveräußerungen (eigener Verlustverrechnungskreis) erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids „auftauchen“ – etwa wegen einer nachträglich ausgestellten Bank- bzw. Ersatz-Steuerbescheinigung – lassen sie sich regelmäßig nicht mehr über den Verlustfeststellungsbescheid nachschieben. (Justiz Nordrhein-Westfalen)
Sachverhalt in Kürze
- Zusammenveranlagte Ehegatten wurden für 2021 erklärungsgemäß veranlagt; zugleich erging ein Verlustfeststellungsbescheid (auf den 31.12.2021). Einspruch wurde nicht eingelegt. (Justiz Nordrhein-Westfalen)
- Später reichten die Kläger eine „Ersatz-Steuerbescheinigung“ der Bank nach, die u. a. nicht ausgeglichene Verluste aus Aktienveräußerungen auswies (insgesamt 100.565,33 EUR) und begehrten eine Erhöhung des Verlustvortrags (je Ehegatte 50.282,67 EUR). (Justiz Nordrhein-Westfalen)
- Finanzamt und FG Düsseldorf lehnten dies ab. (Justiz Nordrhein-Westfalen)
Kernaussagen des Gerichts
1) Verlustfeststellung ist an die Einkommensteuerfestsetzung „angebunden“
Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich so zu berücksichtigen, wie sie der Steuerfestsetzung zugrunde liegen (Bindungswirkung). (Justiz Nordrhein-Westfalen)
Für Aktienveräußerungsverluste gilt zusätzlich der spezielle Verlustverrechnungskreis nach § 20 EStG (Verrechnung nur mit Aktienveräußerungsgewinnen). (Justiz Nordrhein-Westfalen)
Folge: Ein „Nachschieben“ von Aktienverlusten in die Verlustfeststellung funktioniert nur, wenn
- entweder der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres noch änderbar ist (AO-Korrekturvorschriften), oder
- ausnahmsweise § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG greift (siehe unten). (Justiz Nordrhein-Westfalen)
2) Änderung des Einkommensteuerbescheids scheiterte – insbesondere an § 173 AO (grobes Verschulden)
Das FG führt aus, dass eine Änderung zugunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO u. a. daran scheitern kann, dass den Steuerpflichtigen grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Im konkreten Fall stützte das Gericht dies u. a. auf die klare Abfrage in der Anlage KAP und die Umstände des Einzelfalls. (Justiz Nordrhein-Westfalen)
3) § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG half nicht
Die Ausnahmevorschrift (§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG) erlaubt ein abweichendes Berücksichtigen von Besteuerungsgrundlagen nur, wenn die Aufhebung/Änderung des Steuerbescheids ausschließlich deshalb unterbleibt, weil sie keine Auswirkung auf die festzusetzende Steuer hätte. (Justiz Nordrhein-Westfalen)
Hier unterblieb die Änderung aber nicht „mangels steuerlicher Auswirkung“, sondern weil keine ändernde Korrekturvorschrift (insb. wegen groben Verschuldens) durchgriff. Damit war auch die „Tür“ über § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG zu. (Justiz Nordrhein-Westfalen)
Nach der Gerichtsmitteilung ist die Entscheidung rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.
Praxishinweise: Was sollten Sie daraus mitnehmen?
A) Ohne rechtzeitige Korrektur des Einkommensteuerbescheids „hängt“ die Verlustfeststellung fest
Der Verlustfeststellungsbescheid ist in der Praxis häufig Folgebescheid: Ist der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und nicht mehr korrigierbar, lässt sich der Verlustvortrag regelmäßig nicht „isoliert“ erhöhen. (Justiz Nordrhein-Westfalen)
B) Aktienverluste: Bescheinigung und Antrag gehören sauber in den Prozess
Für die Berücksichtigung von Aktienveräußerungsverlusten sind typischerweise erforderlich:
- Bescheinigung des Kreditinstituts über nicht ausgeglichene Verluste und
- korrekte Erklärung im Rahmen der Anlage KAP bzw. der Veranlagung. (Justiz Nordrhein-Westfalen)
C) Checkliste für die Beratungspraxis (kompakt)
- Bankunterlagen frühzeitig anfordern und plausibilisieren (Erträge/Verluste/Verlusttöpfe).
- In der Erklärung: Aktienverlustverrechnungskreis sauber abbilden (Anlage KAP).
- Nach Bescheiderhalt: Einkommensteuerbescheid und Verlustfeststellung gemeinsam prüfen.
- Bei Abweichungen: fristwahrend Einspruch (und nicht nur „irgendeinen Teil“ angreifen), solange noch offen. (Justiz Nordrhein-Westfalen)