Kein Rechtsschutzbedürfnis für 2. Antrag auf HR-Eintragung bei gleicher Rechtslage

Kein Rechtsschutzbedürfnis für 2. Antrag auf HR-Eintragung bei gleicher Rechtslage

Rechtslage
Ein Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge stellt kein Ausscheiden bzw. keinen Eintritt eines Kommanditisten dar und führt nicht zu einer Verdopplung der Haftungssumme. Voraussetzung ist aber, dass die Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister eingetragen wird. Hierfür wird eine negative Abfindungsversicherung verlangt, wonach an den ausscheidenden Kommanditisten keinerlei Abfindung bezahlt worden ist. Wird der Eintragungsantrag wegen der fehlenden Versicherung zurückgewiesen, fehlt für einen gleichlautenden weiteren Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert.

Sachverhalt
Bei einem Kommanditistenwechsel meldeten die beteiligten Gesellschafter an, dass die ausgeschiedene Kommanditistin die im Handelsregister eingetragene Haftsumme nicht erhalten hat, lediglich die darüber hinausgehenden Beträge wurden an sie ausgezahlt. Das Registergericht beanstandete diese Erklärung. Gegen diese Beanstandung legten die Beteiligten Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Die Anmeldung wurde sodann zurückgenommen. Mit weiterer Anmeldung, die weitgehend mit der ersten Anmeldung identisch war, wurde erneut keine negative Abfindungsversicherung abgegeben, weshalb das Registergericht diese zurückwies. Die hiergegen gerichtete Sprungrechtsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.

Entscheidung
Wird ein Eintragungsantrag zurückgewiesen, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Zwar entfaltet eine Entscheidung, mit der eine Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für die erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein schutzwürdiges Interesse. Mit der Beschwerde und ihrer Befristung wollte der Gesetzgeber Rechtsfrieden hinsichtlich des zur Entscheidung stehenden Entscheidungsgrundes schaffen. Die in der Beanstandung als Eintragungshindernis genannte negative Abfindungsversicherung haben die Beteiligten mit dem neuen Antrag nicht abgegeben. Die Erstentscheidung ist zudem nicht offensichtlich falsch und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen ist.

Konsequenz
Die Registergerichte halten standardisiert an entsprechenden Abfindungsversicherungen fest. Zugunsten einer schnellen Eintragung sollte diese Praxis beachtet werden.