Kein weiterer Anspruch auf AfA in Folgejahren nach erfolgtem (unzutreffenden) Sofortabzug als Anschaffungskosten

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) hätten geltend gemacht werden dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in Folgejahren aus. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 01.02.2019 (Az. 3 K 2466/18 F) entschieden.

Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Jahr 2008 erwarb sie Geräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Klägerin die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Aufwendungen geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten.

Die Feststellung der Einkünfte 2009 erfolgte erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Jahr 2009 wurde die doppelte Berücksichtigung des Anschaffungsvorgangs festgestellt. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Feststellungsbescheid 2009 sollte dahingehend geändert werden, dass der Sofortabzug der Aufwendungen rückgängig gemacht wird. Diese Bescheidänderung unterblieb und kann wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden.

In dem Feststellungsbescheid 2012, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass er den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ.

Die Klägerin wandte gegen diese Änderung ein, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheides für 2009 könne nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt werde.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Abzug des Abschreibungsbetrags als Werbungskosten im Jahr 2012 zu Recht versagt worden sei. Eine Abschreibung könne im Jahr 2012 nicht mehr erfolgen, weil kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden gewesen sei. Die Anschaffungskosten der Geräte seien im Jahr 2009 in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden.

Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen; die Revision ist unter dem Az. IX R 14/19 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil 3 K 2466/18 vom 01.02.2019 (nrkr – BFH-Az.: IX R 14/19)